Bekanntmachung, betreffend die Ratifikationsurkunde Luxemburgs zum Haager Abkommen über den Zivilprozeß sowie die mit den Niederlanden, Luxemburg und Norwegen zur Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Luxemburgs zu dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 sowie die im Anschluß an dieses Abkommen von Deutschland mit den Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 49, Seite 907–913
Fassung vom: 16. August 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. August 1909
Inkrafttreten:
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(Nr. 3658.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Luxemburgs zu dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 sowie die im Anschluß an dieses Abkommen von Deutschland mit den Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffenen Vereinbarungen. Vom 16. August 1909.

Außer den in der Bekanntmachung vom 24. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 409) aufgeführten Staaten hat inzwischen auch Luxemburg das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) ratifiziert; die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde ist im Haag erfolgt.

Im Anschluß an das erwähnte Abkommen sind für Deutschland mit den Niederlanden, mit Luxemburg und mit Norwegen Vereinbarungen zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden, und zwar durch Austausch einander entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die je an demselben Tage, nämlich für den Rechtshilfeverkehr mit den Niederlanden am 31. v. M., mit Luxemburg am 1. d. M., mit Norwegen am 2. d. M., abgegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist mit den Niederlanden am 31. v. M. in Berlin, mit Luxemburg am 4. d. M. in Luxemburg, mit Norwegen am 6. d. M. in Christiania erfolgt. Die für Deutschland abgegebenen Erklärungen werden nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 16. August 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Stemrich.

[908]

Erklärung.[Bearbeiten]

Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Niederländischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.

Artikel 1.[Bearbeiten]

Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen und den niederländischen gerichtlichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist.
Doch steht es jedem Teile frei, die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden auch gemäß Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens durch den Konsul beantragen zu lassen.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf Seiten des Reichs: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf Seiten der Niederlande: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Staatsanwälte bei den Arrondissementsgerichten.
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre werden die Schreiben der beiderseitigen Behörden in deren Landessprache abgefaßt. [909]
Die Bestimmungen des Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß wegen Abfassung oder Übersetzung der dort bezeichneten Schriftstücke bleiben unberührt. Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Übersetzungen nicht beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Behörde beschafft.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des Artikel 3 Abs. 2 dieser Erklärung finden Anwendung auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Vollstreckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar bewirken lassen.
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens für die Erledigung von Ersuchungsschreiben.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht zum Ziele führt.
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 6 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten. [910]

Artikel 8.[Bearbeiten]

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
Die Bestimmungen der Artikel 6, 7 der Erklärung treten für sich allein außer Kraft, sobald der eine Teil dem anderen Teile eine entsprechende Mitteilung macht.
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende, im Namen der Königlich Niederländischen Regierung und in deren Auftrage von dem hiesigen Königlich Niederländischen Gesandten abzugebende Erklärung ausgetauscht werden.
Berlin, den 31. Juli 1909.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Freiherr von Schoen.


Erklärung.[Bearbeiten]

Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.

Artikel 1.[Bearbeiten]

Gemäß den Vorbehalten im Artikel 1 Abs. 4 und im Artikel 9 Abs. 4 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 ist den deutschen und den luxemburgischen gerichtlichen Behörden der unmittelbare Geschäftsverkehr miteinander in allen Fällen gestattet, in denen durch das Abkommen der Rechtshilfeverkehr in Zivil- und Handelssachen für die Mitteilung gerichtlicher und außergerichtlicher Urkunden sowie für die Erledigung von Ersuchungsschreiben geregelt ist. [911]

Artikel 2.[Bearbeiten]

Zuständig für den unmittelbaren Geschäftsverkehr sind auf seiten des Reichs: alle gerichtlichen Behörden, für die Entgegennahme von Zustellungs- und sonstigen Rechtshilfeersuchen jedoch nur die Landgerichtspräsidenten; auf seiten Luxemburgs: der Generalstaatsanwalt in Luxemburg sowie die Staatsanwälte in Luxemburg und Diekirch, für die Entgegennahme der Ersuchen jedoch nur die bezeichneten Staatsanwälte.
Im Falle der örtlichen Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

In dem unmittelbaren Geschäftsverkehre sind die Schreiben der beiderseitigen Behörden sowie die im Artikel 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke in deutscher Sprache abzufassen.
Die luxemburgischen Behörden können sich auch der französischen Sprache bedienen; doch müssen in diesem Falle die im Artikel 3 bezeichneten Schriftstücke von einer deutschen Übersetzung begleitet sein.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen des Artikel 3 dieser Erklärung finden Anwendung auf die im Artikel 19 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß bezeichneten Schriftstücke, die den auf diplomatischem Wege zu stellenden Anträgen wegen Vollstreckbarkeitserklärung von Kostenentscheidungen beizufügen sind.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht zum Ziele führt.
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen. [912]

Artikel 6.[Bearbeiten]

Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 5 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.

Artikel 7.[Bearbeiten]

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
Diese Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Großherzoglich Luxemburgischen Regierung ausgetauscht werden.
Berlin, den 1. August 1909.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Freiherr von Schoen.


Erklärung.[Bearbeiten]

Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Norwegischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.

Artikel 1.[Bearbeiten]

Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Übersetzungen der dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt werden. [913]
Sind diesen Schriftstücken die vorgeschriebenen Übersetzungen ausnahmsweise nicht beigegeben, so werden sie von der ersuchten Behörde auf Kosten der ersuchenden Behörde beschafft.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht verlangt werden, wenn der in diesem Artikel vorgesehene Antrag nur für den Fall gestellt war, daß das im Artikel 2 des Abkommens geregelte Verfahren nicht zum Ziele führt.
Ferner soll gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens die Erstattung der Auslagen für Zeugenentschädigungen und für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten nicht verlangt werden. Das Gleiche gilt in Ansehung der im Artikel 23 Abs. 2 des Abkommens erwähnten Auslagen für Zeugenentschädigungen.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 2 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. September 1909 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablaufe von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich Norwegischen Regierung ausgetauscht werden.
Berlin, den 2. August 1909.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Freiherr von Schoen.