Zum Inhalt springen

Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 24, Seite 360 - 368
Fassung vom: 24. Mai 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 2. Juni 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[360]


(Nr. 2489.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vom 24. Mai 1898.

Auf Grund des Artikels IV des Gesetzes vom 24. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) wird der Text des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52), wie er sich aus den Abänderungen durch jenes Gesetz und durch das Gesetz vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245) ergiebt, nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 24. Mai 1898.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.


__________________

[361]

Gesetz
über
die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden.

§. 1.

[Bearbeiten]
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht können, soweit das Gesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) und das Gesetz vom 25. Juni 1868 über die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes (Bundes-Gesetzbl. S. 523) nicht Anwendung finden, innerhalb des Reichsgebiets nur nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gefordert werden.

I. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden.

[Bearbeiten]

§. 2.

[Bearbeiten]
Durch Vermittelung der Gemeinden können in Anspruch genommen werden:
1. die Stellung von Vorspann (§. 3),
2. die Verabreichung von Naturalverpflegung (§. 4),
3. die Verabreichung von Fourage (§. 5).

1. Verpflichtete Subjekte, Voraussetzung und Umfang der Verpflichtung.

[Bearbeiten]

a. Vorspann.

[Bearbeiten]

§. 3.

[Bearbeiten]
Zur Stellung von Vorspann – Fuhrwerke, Gespanne, Gespannführer – sind alle Besitzer von Zugthieren und Wagen verpflichtet.
Zur Vorspannleistung sind in erster Linie diejenigen heranzuziehen, welche aus dem Vermiethen ihrer Thiere und Wagen oder dem Betriebe des Fuhrwesens ein Gewerbe machen.
Befreit sind:
1. Mitglieder der deutschen regierenden Familien, bezüglich der für ihren Hofhalt bestimmten Wagen und Pferde, [362]
2. die Gesandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte,
3. Staats- und Privatgestüte, sowie die Militärverwaltungen hinsichtlich ihrer Zuchtthiere und Remonten,
4. Offiziere, Beamte im Reichs-, Staats- oder Kommunaldienste sowie Seelsorger, Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufs nothwendigen Pferde,
5. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden müssen.
Die Stellung von Vorspann kann nur gefordert werden für die auf Märschen, im Biwak oder Lager befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht und nur insoweit, als es nicht gelingt, den Bedarf rechtzeitig zu einem Preise zu ermiethen, welcher den vom Bundesrathe für den betreffenden Lieferungsverband festgestellten Vergütungssatz (§. 9 Ziffer 1 Absatz 1) nicht übersteigt. Nur wenn mehrere Armeekorps zu gemeinsamen Uebungen zusammengezogen werden, dürfen an den Korpsmanövertagen und bei den zugehörigen Märschen die Miethspreise die vorbezeichneten Vergütungssätze um 10 Prozent übersteigen, wobei die überschießenden Theile einer Mark auf volle Mark nach oben abgerundet werden.
In der Regel soll der Vorspann nicht länger als einen Tag benutzt werden; nur in den dringendsten Fällen ist eine längere Benutzung zulässig.
Im Uebrigen wird der Umfang, in welchem Vorspannleistungen von den Truppen beansprucht werden können, durch die Ausführungsverordnungen (§. 18) festgestellt.

b. Naturalverpflegung.

[Bearbeiten]

§. 4.

[Bearbeiten]
Zur Verabreichung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden:
a) für die auf Märschen befindlichen Theile der bewaffneten Macht und zwar sowohl für die Marsch- und Ruhetage als auch für die auf dem Marsche eintretenden Aufenthaltstage (Liegetage),
b) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten (§. 2 Ziffer, 2 des Gesetzes, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom 25. Juni 1868, Bundes-Gesetzbl. S. 523),
c) für diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche zu anderen als Uebungszwecken außerhalb ihrer Garnison vorübergehendes Quartier erhalten, jedoch nur so lange, bis die Militärverwaltung die Verpflegung in anderer Weise sichergestellt hat. [363]
Die mit Verpflegung einquartierten Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften haben sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei Streitigkeiten muß dasjenige in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was der Einquartierte nach den über die Verpflegung der Truppen bestehenden Bestimmungen während der Uebungen außerhalb der Garnison und der Lager zu fordern berechtigt sein würde.
Für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte kann Quartier mit Verpflegung selbst dann verlangt werden, wenn für die Mannschaften nur vorübergehendes Quartier ohne Verpflegung beansprucht wird. In Ortschaften mit mehr als 3.000 Einwohnern darf jedoch für Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte stets nur die Morgenkost gefordert werden.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf diejenigen Theile der bewaffneten Macht, welche in engen Quartieren untergebracht werden, keine Anwendung.

c. Fourage.

[Bearbeiten]

§. 5.

[Bearbeiten]
Zur Verabreichung der Fourage sind alle Besitzer von Fouragebeständen verpflichtet. Dieselbe kann gefordert werden für die Reitpferde und Zugthiere der auf Märschen befindlichen oder vorübergehend einquartierten Theile der bewaffneten Macht, sofern letztere mit Verpflegung einquartiert werden, und am Unterkunftsorte Magazinverwaltungen oder Lieferungsunternehmer der Militärverwaltung nicht vorhanden sind.
Für die berittenen Truppen kann außer auf Märschen die Verabreichung der Fourage nur mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde verlangt werden.
Sofern die Menge der von einem Besitzer aus seinen Beständen gelieferten Fourage den Bedarf für 25 Pferde übersteigt, kann derselbe nach seiner Wahl Bezahlung oder Rückgewähr in dem nächsten Militärmagazine beanspruchen.
Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist derselbe gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung von der nächsten militärischen Verabreichungsstelle abzuholen (§. 3).
Die im §. 3 festgestellten Befreiungen finden auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich ist, auf welche sich die Befreiung bezieht.

2. Eintritt der Verpflichtung.

[Bearbeiten]

§. 6.

[Bearbeiten]
Die Verpflichtung zu den in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen tritt auf Grund der von den zuständigen Civilbehörden ausgestellten Marschrouten, oder auf Grund besonderer Anordnungen dieser Behörden ein.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und, wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde unmittelbar requiriren. [364]
Anordnungen, sowie Requisitionen sind schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten Leistung enthalten. Ueber die erfolgte Leistung ist von der betreffenden Militärbehörde oder dem Kommandoführer der Truppe, für welche die Leistung erfolgt ist, schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.

3. Erfüllung der Verpflichtung.

[Bearbeiten]

§. 7.

[Bearbeiten]
Die örtliche Vertheilung der Leistungen erfolgt auf die Gemeinden im Ganzen durch die zuständige Civilbehörde. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
Die weitere Untervertheilung geschieht nach ortsstatutarischer Festsetzung oder Gemeindebeschluß durch die Gemeindevorstände, welche für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistungen Sorge zu tragen haben.
Leistungspflichtige, welche ihren Obliegenheiten nicht nachkommen, sind durch den Gemeindevorstand unter Anwendung der ihm zustehenden administrativen Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Ist die Leistung nicht rechtzeitig zu erlangen, so kann sie anderweitig auf Kosten des Verpflichteten beschafft werden.
Die Gemeinden sind berechtigt, die Leistungen ohne Untervertheilung für eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umzulegen.
Die Kosten sind in beiden Fällen (Absatz 3 und 4) von den Verpflichteten auf dem für die Einziehung der Gemeindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben.
Unterläßt ein Gemeindevorstand die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur Fürsorge für die rechtzeitige Beschaffung einer Leistung, so ist bei Gefahr im Verzuge die Militärbehörde berechtigt, die Leistung ohne Zuziehung des Gemeindevorstandes anderweit zu beschaffen. Letzterer ist, wenn ihm eine Versäumniß zur Last fällt, verpflichtet, die in Folge seines Verschuldens durch die anderweite Beschaffung der Leistung für die Militärverwaltung entstandenen Mehrkosten zu erstatten.

§. 8.

[Bearbeiten]
Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen Gutsbezirke.

4. Vergütung.

[Bearbeiten]

§. 9.

[Bearbeiten]
Für die in den §§. 3 bis 5 bezeichneten Leistungen wird nach folgenden Grundsätzen Vergütung aus Militärfonds gewährt:
1. die Vergütung für Vorspann erfolgt tageweise nach den vom Bundesrathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes festzustellenden [365] Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirk üblichen Fuhrpreisen zu normiren.
Der eigentlichen Vorspannleistung wird die Zeit der Fahrt vom Wohnorte nach dem Stellungsort und vom Entlassungsorte zum Wohnorte hinzugerechnet. Hierbei ist eine Wegestrecke von einem Kilometer zehn Minuten gleichzusetzen. Fällt in die Zeit der Hinfahrt oder der Rückfahrt die regelmäßige Fütterung, so wird für diese der Leistung eine Stunde hinzugerechnet.
Bei Feststellung der Vergütung wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht gerechnet mit der Maßgabe, daß bei einer Leistung von mehr als zwölf Stunden innerhalb desselben Tages ein Zuschuß in Höhe der Hälfte des Tagessatzes gewährt wird. Wird der Vorspann nur einen halben Tag – sechs Stunden – oder darunter in Anspruch genommen, so ist die Hälfte des Tagessatzes zahlbar.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind. Die Festsetzung des Betrags geschieht nach Maßgabe des §. 14.
2. die Vergütung für Naturalverpflegung beträgt für Mann und Tag:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost       80 Pfennig,       65 Pfennig,
b) für die Mittagskost 40 Pfennig, 35 Pfennig,
c) für die Abendkost 25 Pfennig, 20 Pfennig,
d) für die Morgenkost 15 Pfennig, 10 Pfennig.
Wenn der Preis des Winterroggens nach dem Durchschnitte der November-Marktpreise in Berlin, München, Königsberg und Mannheim für 1.000 Kilogramm mehr als einhundertundsechzig Mark beträgt, so wird im folgenden Jahre für je zehn Mark dieses Mehrbetrags die Vergütung der vollen Tageskost mit Brot um fünf Pfennig, bis zum Satze von einer Mark, erhöht und tritt entsprechende Erhöhung der übrigen Sätze ein.
Vor Schluß des Jahres werden die hiernach für das folgende Jahr zur Anwendung kommenden Vergütungssätze durch den Reichs-Anzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Bei außergewöhnlicher Höhe der Preise der Lebensmittel kann der Bundesrath die Vergütungssätze zeitweise für das ganze Bundesgebiet oder für einzelne Theile desselben sowohl innerhalb der Grenzen von achtzig Pfennig bis zu einer Mark für die volle Tageskost mit Brot etc., als auch über eine Mark hinaus erhöhen. [366]
Die Vergütung für die den Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt:
für die volle Tageskost 2,50 Mark,
für die Mittagskost allein 1,25 Mark,
für die Abendkost allein 0,75 Mark,
und für die Morgenkost allein       0,50 Mark.
und wird den Quartiergebern durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren etc. in engen Quartieren freiwillig Verpflegung gewährt und von ihnen angenommen wird.
3. die Vergütung für verabreichte Fourage erfolgt mit einem Aufschlage von fünf vom Hundert nach dein Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, welcher der Lieferung vorausgegangen ist.
Bei Feststellung dieses Durchschnittspreises werden die Preise des Hauptmarktorts (§. 19 Absatz 2 und 3 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juni 1873) desjenigen Lieferungsverbandes zu Grunde gelegt, zu welchem die betheiligte Gemeinde gehört. Sind die hiernach zu vergütenden Preise zur Zeit der Lieferung noch nicht öffentlich bekannt gemacht, so sind im Falle der sofortigen Baarzahlung diejenigen Preise maßgebend, welche seitens der Civilbehörde als Vergütung für verabreichte Fourage den vorstehenden Grundsätzen entsprechend zuletzt veröffentlicht worden sind.
Die Vergütung wird in allen Fällen im Ganzen an die Gemeindebehörde entrichtet, welche die weitere Vertheilung an die einzelnen Leistenden sofort zu besorgen hat.

II. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen.

[Bearbeiten]

§. 10.

[Bearbeiten]
Zur Stellung von Schiffsfahrzeugen für die Kaiserliche Marine sind alle Besitzer solcher Fahrzeuge verpflichtet. Dieselbe kann nur gefordert werden für Truppentransporte an und von Bord außerhalb der Kriegshäfen, sowie für Ausrüstungen von Schiffen mit Proviant, Inventar, Kohlen und sonstigem Material aller Art an den Orten, wo die Marine keine etablirten Proviant-, Inventarien- und Kohlendepots besitzt, und nur insoweit die eigenen Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine für die gedachten Zwecke nicht ausreichen und die nöthigen Fahrzeuge nicht gegen angemessene Vergütung im Wege des Vertrags sichergestellt werden können.
Befreit von der Verpflichtung sind die Inhaber öffentlicher Fähren und anderer öffentlicher Transportanstalten hinsichtlich derjenigen Fahrzeuge, welche nach Anordnung der zuständigen Behörden oder auf Grund abgeschlossener Verträge von ihnen für die öffentliche Benutzung gehalten werden müssen. [367]
Für die Stellung der Fahrzeuge ist die Vermittelung der zuständigen Hafenpolizeibehörde in Anspruch zu nehmen.
Dem Eigenthümer ist voller Ersatz für Verlust, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung am Fahrzeuge nebst Zubehör zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der geforderten Leistung ohne Verschulden des Besitzers oder des von ihm gestellten Schiffers entstanden sind.
Die Festsetzung der Vergütung geschieht nach Maßgabe des §. 14.

III. Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc.

[Bearbeiten]

§. 11.

[Bearbeiten]
Wenn kultivirte Grundstücke zu Truppenübungen benutzt werden sollen, so sind davon zuvor die betreffenden Ortsvorstände zu benachrichtigen, damit die vorzugsweise zu schonenden Ländereien durch Warnungszeichen kenntlich gemacht werden können.
Ausgeschlossen von jeder Benutzung bei Truppenübungen bleiben Gebäude, Wirthschafts- und Hofräume, Gärten, Parkanlagen, Holzschonungen, Dünen-Anpflanzungen, Hopfengärten und Weinberge, sowie die Versuchsfelder land- und forstwirthschaftlicher Lehranstalten und Versuchsstationen.

§. 12.

[Bearbeiten]
Die Besitzer von Brunnen und Tränken sind verpflichtet, marschirende, biwakirende, kantonnirende und übende Truppen, falls die vorhandenen öffentlichen Brunnen und Tränken für die Bedürfnisse der Truppen nicht ausreichen, zur Mitbenutzung der Brunnen und Tränken zuzulassen, auch wenn zu diesem Zwecke Wirthschafts- und Hofräume betreten werden müssen.
Auf die Uebungen der Truppen auf ihren ständigen Exerzir- und Schießplätzen findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§. 13.

[Bearbeiten]
Die Besitzer von Schmieden sind verpflichtet, marschirende, biwakirende und kantonnirende Truppen zur Mitbenutzung der Schmieden gegen angemessene Vergütung zuzulassen.

§. 14.

[Bearbeiten]
Alle durch die Benutzung von Grundstücken zu Truppenübungen, sowie die in den Fällen des §. 12 entstehenden Schäden werden aus Militärfonds vergütet. Die Feststellung derselben, sowie der nach §. 13 eintretenden Vergütungen erfolgt, sofern über den Betrag eine Einigung nicht stattfindet, endgültig unter Ausschluß des Rechtswegs auf Grund sachverständiger Schätzung.
Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartiger Verbände mitzuwirken. Die Betheiligten sind zum Schätzungstermine vorzuladen. [368]

IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.

[Bearbeiten]

§. 15.

[Bearbeiten]
Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, die Beförderung der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine gegen Vergütung nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs zu bewirken.

Schlußbestimmungen.

[Bearbeiten]

§. 16.

[Bearbeiten]
Entschädigungsansprüche, welche auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, sind bei dem Gemeindevorstande beziehungsweise der zuständigen Civilbehörde anzumelden. Sie erlöschen in den Fällen der §§. 9 Ziffer 1 Absatz 4, 10 Absatz 4, 11 bis 14, wenn sie nicht innerhalb vier Wochen nach dem Eintritte der behaupteten Beschädigung, in allen anderen Fällen, wenn sie nicht spätestens im Laufe desjenigen Kalenderjahrs angemeldet werden, welches auf das Jahr folgt, in dem die Entschädigungsverpflichtung begründet worden ist.
Diese Frist läuft auch gegen Minderjährige und Bevormundete, sowie moralische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter.

§. 17.[1]

[Bearbeiten]

§. 18.

[Bearbeiten]
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Anordnungen werden für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausschluß Bayerns, durch Verordnung des Kaisers, für Bayern durch Königliche Verordnung erlassen.

  1. §. 17, welcher den Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Gesetz vom 21. Juni 1875 bestimmte, ist jetzt gegenstandslos. Die durch das Gesetz vom 24. Mai 1898 vorgeschriebenen Aenderungen der früheren Gesetze – §. 3 Absatz 4, §. 4, §. 5 Absatz 1, §. 9 Ziffer 1 Absatz 2 und 3 und Ziffer 3 Absatz 2 – treten nach Artikel II des Gesetzes vom 24. Mai 1898 mit dem 1. Juli 1898 in Kraft.