Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Verkündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren
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(Nr. 2962.) Bekanntmachung, betreffend die Stempelung der bei der Verkündung des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren. Vom 8. Mai 1903.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes zum Schutze des Genfer Neutralitätszeichens vom 22. März 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 125) wird über die Stempelung der bei der Verkündung des Gesetzes mit dem Roten Kreuze bezeichneten Waren folgendes bestimmt:
- 1. Wer auf Grund des § 5 des Gesetzes nach dessen Inkrafttreten (1. Juli 1903) mit dem Roten Kreuze bezeichnete Waren vertreiben will, hat die Stempelung der Waren bei der Polizeibehörde des Ortes, in welchem sich die Waren befinden, zu beantragen.
- 2. Sofern die Polizeibehörde nicht ermittelt, daß die Waren erst nach dem 26. März 1902 mit dem Roten Kreuze bezeichnet worden sind, sind die Waren entweder mit dem Abdrucke des Dienststempels der Polizeibehörde oder mit einem Stempelabdrucke zu versehen, welcher nach dem nebenstehenden Muster in farbiger Ausführung (blau auf weiß) den Reichsadler und die Bezeichnung „Reichsgesetz v. 22.3.1902. § 5.“ trägt.
- 3. Der Stempelabdruck wird auf den Waren, deren Verpackung oder Umhüllung oder auf einem Papierstück angebracht, welches mit den Waren, deren Verpackung oder Umhüllung durch einen Klebestoff zu verbinden ist.
- 4. Der Stempelabdruck ist durch einen Beamten der Polizeibehörde oder unter der Aufsicht eines solchen Beamten anzubringen.
- 5. Für das Verfahren werden Kosten und Stempel nicht erhoben.
- Berlin, den 8. Mai 1903.