Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. Vom 28. Mai 1883
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(Nr. 1495.) Bekanntmachung, betreffend die Uebergangsabgabe und die Steuerrückvergütung für Branntwein in Baden. Vom 28. Mai 1883.
Nachdem im Großherzogthum Baden die für die Bereitung von Branntwein bestehenden Steuersätze hinsichtlich der Brenngefäße mit Vor- oder Maischwärmer sowie hinsichtlich der Dampfbrennereien vom 1. Mai 1882 ab eine Erhöhung um 331/3 Prozent erfahren haben, sind von demselben Zeitpunkte ab auch die Sätze der Uebergangsabgabe von Branntwein und die Steuerrückvergütung für den unter Kontrole über die Landesgrenze ausgehenden Branntwein (vergl. Bekanntmachung vom 9. November 1880, Reichs-Gesetzbl. S. 190) entsprechend erhöht worden. Es beträgt hiernach
I. die Uebergangssteuer: a) für Branntwein, bei welchem die Uebergangssteuer nach dem Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je 100 Literprozent 18½ Pfennig, a) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der Uebergangssteuer unabhängig vom Alkoholgehalte erfolgt, (Liqueur etc.) vom Liter 16 Pfennig, II. die Steuerrückvergütung: a) für Branntwein, bei welchem die Rückvergütung nach dem Alkoholgehalte zu berechnen ist, für jedes Liter Alkohol oder je 100 Literprozent 12 Pfennig, b) für Branntwein, bei welchem die Berechnung der Rückvergütung unabhängig vom Alkoholgehalte erfolgt, (Liqueur etc.) vom Liter 8 Pfennig.
- Berlin, den 28. Mai 1883.