Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 17, Seite 190
Fassung vom: 27. Mai 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. Juni 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 1668.) Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die Ausführung von Bauarbeiten erstrecken. Vom 27. Mai 1886.

Auf Grund des §. 1 Absatz 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 69) hat der Bundesrath beschlossen,

Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner- (Tischler-), Einsetzer-, Schlosser- oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Januar 1887 an für versicherungspflichtig zu erklären.
Berlin, den 27. Mai 1886.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.