Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 10. Januar 1900

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 2, Seite 3
Fassung vom: 10. Januar 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Januar 1900
Inkrafttreten:
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(Nr. 2644.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 10. Januar 1900.

Die in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. von 1899 S. 607 ff.) finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.

Berlin, den 10. Januar 1900.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.