Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 10. Januar 1900
Erscheinungsbild
[3]
(Nr. 2644.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 10. Januar 1900.
Die in der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. von 1899 S. 607 ff.) finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
- Berlin, den 10. Januar 1900.