Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 14. Oktober 1893
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(Nr. 2133.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 14. Oktober 1893.
In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs rücksichtlich der bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände (Reichs-Gesetzbl. S. 189 von 1893) finden die in der Bekanntmachung vom 28. Juli d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 237) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
- Berlin, den 14. Oktober 1893.