Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 26. März 1898
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Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
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(Nr. 2460.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 26. März 1898.
Die in den Bekanntmachungen vom 15. und 22. November v. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 779 und 781) veröffentlichten Aenderungen der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands finden, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) ihnen zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
- Berlin, den 26. März 1898.