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Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 4. März 1901

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1901, Nr. 6, Seite 13
Fassung vom: 4. März 1901
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. März 1901
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2747.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 4. März 1901.

Die in der Bekanntmachung vom 24. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 1) veröffentlichte Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung findet, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.

Berlin, den 4. März 1901.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.