Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 4. März 1901
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(Nr. 2747.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. Vom 4. März 1901.
Die in der Bekanntmachung vom 24. Dezember v. J. (Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 1) veröffentlichte Aenderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung findet, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 189) zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr Anwendung.
- Berlin, den 4. März 1901.