Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. Vom 4. November 1908

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1908, Nr. 55, Seite 595 - 625
Fassung vom: 4. November 1908
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1908
Inkrafttreten:
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[595]


(Nr. 3535.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz. Vom 4. November 1908.

In Gemäßheit des vom Bundesrat in der Sitzung vom 13. Februar d. J. gefaßten Beschlusses wird nachstehende zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz getroffene Vereinbarung veröffentlicht:

Vereinbarung leichterer Vorschriften
für den
wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz rücksichtlich der nach dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 von der Beförderung ausgeschlossenen oder bedingungsweise zugelassenen Gegenstände.

Das Deutsche Reich und die Schweiz haben auf Grund des § 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen Verkehr ihrer Eisenbahnen nachstehendes vereinbart:

Zu § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Übereinkommen[Bearbeiten]

(in der Fassung des Artikel 3 der Zusatz-Vereinbarung vom 19. September 1906).

Auf Leichentransporte findet außerdem die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung von Leichenpässen vom 9. November und 16. Dezember 1888 Anwendung. [596]

Zu Anlage 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Übereinkommen[Bearbeiten]

(in der Fassung der Zusatz-Vereinbarung vom 19. September 1906).

Nr. II[Bearbeiten]

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen sprengkräftiger Zündungen vergleiche Nr. XXXVb).

Nr. IV[Bearbeiten]

erhält folgenden Zusatz:
(Wegen anderer Zündschnüre vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 3).

Nr. IX.[Bearbeiten]

Abs. (5) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. XI.[Bearbeiten]

Abs. (2) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Als Nr. XIa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Das allgemeine Denaturierungsmittel für Spiritus (mit Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruierte Wagen (Kesselwagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in Metall- oder Glasgefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Stoffen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Materials besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen. [597]
2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen Gefäße, in denen das Denaturierungsmittel befördert worden ist. Derartige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen.
3. Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. XIV.[Bearbeiten]

erhält folgenden dritten Absatz:
Deinit (ein Gemisch von Pikrinsäure mit 10 bis 30 Prozent Trinitrotoluol in Pulverform) wird nur gegen eine ebenso auszustellende Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Gemisches befördert.

Nr. XV.[Bearbeiten]

In der Eingangsbestimmung ist hinter „Chlorschwefel“ einzufügen:
und salpetersaures oder schwefelsaures Eisenoxyd, Ferrinitrat oder Ferrisulfat (Eisenbeize)      .
Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung und Beförderung von Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung solcher Mengen mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. Größere Mengen solcher Stoffe müssen getrennt verladen und dürfen namentlich mit anderen Chemikalien nicht in einen und denselben Wagen gebracht werden.
In Ziffer 4 ist am Ende nachzutragen:
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, hinsichtlich der fraglichen Kolli den für andere Güter zulässigen Anforderungen Folge zu leisten.

Nr. XVI.[Bearbeiten]

Abs. (2) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. XIX.[Bearbeiten]

Abs. (2) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. XX.[Bearbeiten]

Im Abs. (3) der Eingangsbestimmung ist am Schlusse „sowie Mirbanöl (Nitrobenzol)“ zu ersetzen durch:
„ferner Mirbanöl (Nitrobenzol), sowie Gemische von Holzgeist und Benzol mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol“. [598]
Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. XXI.[Bearbeiten]

Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. XXII.[Bearbeiten]

Ziffer 5 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV

Nr. XXIII.[Bearbeiten]

Abs. (3) erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. XXVI.[Bearbeiten]

Dem ersten Absatz ist am Schlusse noch beizufügen:
Mengen bis zu 10 Kilogramm dürfen auch in Glas- oder Tongefäßen, die in Kisten aus festem, trockenem Holze mit geeigneten Verpackungsstoffen eingebettet sind, befördert werden.

Nr. XXIX.[Bearbeiten]

Der Abs. (4) fällt weg.

Nr. XXIXa[Bearbeiten]

fällt weg.

Nr. XXXII.[Bearbeiten]

Die Ziffer 9 fällt weg.

Nr. XXXV[Bearbeiten]

erhält folgende Fassung:
Falls die unter IX, XI, XIa, XV, XVI, XIX bis XXIII einschließlich, sowie unter L ausgeführten Chemikalien in Mengen von nicht mehr als je 10 Kilogramm zum Versande kommen, ist es gestattet, die unter IX, XI, XIa, XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII, einschließlich, sowie unter L aufgeführten Körper einerseits und die unter XV (mit Einschluß von Brom bis zum Gewichte von 500 Gramm) andererseits sowohl miteinander als mit anderen, bedingungslos [599] zum Eisenbahntransport zugelassenen Gegenständen in ein Frachtstück zu vereinigen. Jene Körper müssen in dicht verschlossene Glas- oder Blechflaschen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Kieselgur oder anderen lockeren Stoffen in starke Kisten fest eingebettet und im Frachtbriefe namentlich aufgeführt sein. So verpackt darf auch jeder in den oben bezeichneten Nummern behandelte Stoff in Mengen bis zu 10 Kilogramm für sich allein ausgegeben und auch in bedeckten Wagen befördert werden.

Als Nr. XXXVa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) Patronen für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen;
2. Feuerwerkskörper, soweit sie nicht Stoffe enthalten, die nach § 1 Abs. (1) Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung ausgeschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen stehe Nr. XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate Nr. XLII);
3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe Nr. IV);
4. Nitrozellulose (auch in Form von Geweben), insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser angefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt, wegen Schießbaumwolle in Flockenform und wegen Kollodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, sowie wegen Kollodiumwolle mit 35 Prozent Alkohol siehe Nr. XXXIX und XL);
5. Lithotrit.
6. Fertige Metallpatronen für Feldgeschütze.
(1) Die Patronen dürfen weder mit Zündhütchen in den Kartuschhülsen, noch mit Zündern in den Geschossen versehen sein, sondern müssen an Stelle der Zündhütchen und Zünder Zinkverschlußschrauben enthalten.
(2) Jeder Sendung ist eine von einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die gute Beschaffenheit und Lagerbeständigkeit, sowie über die sichere Festlegung der in den Patronen enthaltenen Spreng- und Schießmittel beizugeben. [600]
(3) Jede nach der Schweiz eingeführte, nicht an die Abteilungen der eidgenössischen Kriegsmaterialienverwaltung gerichtete Sendung, sowie jede Durchfuhrsendung durch die Schweiz muß von einer Einfuhrbewilligung oder Durchfuhrbewilligung dieser Behörde begleitet sein.

A. Verpackung.[Bearbeiten]

Zu 1.[Bearbeiten]
(1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein.
Zu 2.[Bearbeiten]
(1) Feuerwerkskörper sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Feuerwerkskörper“ versehen sein. [601]
Zu 3.[Bearbeiten]
(1) Zündschnüre (ausschließlich Sicherheitszünder) sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen.
(2) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Zündschnüre darf 60 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Zündschnüre“ versehen sein.
Zu 4.[Bearbeiten]
(1) Nitrozellulose, insbesondere Schießbaumwolle (auch Cotton-Powder), Kollodiumwolle und Pyropapier – soweit derlei Präparate nicht durch besondere Bestimmungen vom Eisenbahntransport ausgeschlossen sind – sind in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, welche nicht mit eisernen Reisen oder Bändern versehen sind, so fest zu verpacken, daß eine Reibung des Inhalts nicht stattfinden kann. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Behälter darf nicht mittels eiserner Nägel erfolgen.
(2) Mit einem Überzuge von Paraffin versehene Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle sind vor ihrer Einlage in die Behälter durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen.
(3) Diese Patronen sowie Schießbaumwolle und andere Nitrozellulose dürfen weder mit Zündungen versehen, noch mit solchen in dieselben Behälter oder in denselben Wagen verpackt werden. Schießbaumwolle sowie andere Nitrozellulose muß in wasserdichte Behälter verpackt sein.
(4) Das Bruttogewicht eines mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrozellulose gefüllten Behälters darf 90 Kilogramm, das Bruttogewicht eines Schießbaumwollepatronen enthaltenden Behälters 35 Kilogramm nicht übersteigen. [602]
(5) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Schießbaumwolle“ oder „Schießbaumwollepatronen“ usw. versehen sein.
Zu 5.[Bearbeiten]
(1) Lithotrit ist in hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) sowie metallene Behälter (ausgeschlossen solche von Eisen) verwendet werden. Die Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben.
(2) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen.
(3) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Lithotrit“ versehen sein.
Zu 6.[Bearbeiten]
(1) Die Patronen sind in gut gearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holzkisten so fest zu verpacken, daß eine Bewegung während der Beförderung ausgeschlossen ist.
(2) Sämtliche Nägel und Schrauben der Kisten müssen aus Eisendraht hergestellt sein.
(3) Die Kisten sind mit Handhaben und mit der deutlichen, gedruckten oder schablonierten Aufschrift „Metallpatronen für Feldgeschütze“ zu versehen.

B. Aufgabe.[Bearbeiten]

(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen.
(2) Bei Annahme einer Sendung ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Weiterbeförderung von der Grenzstation ab in unmittelbarem Anschlusse stattfinden kann. Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft.
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzügen (Extrazügen) bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschränkt werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nötigenfalls der Festsetzung der Aufsichtsbehörde. [603]
(4) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Gegenstandes ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße, auch das Bruttogewicht jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrozellulose abgesondert auszufertigen.
(5) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen.
(6) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht.
(7) Die Frachtgebühren sind bei der Aufgabe zu entrichten. Mit Nachnahme belastete Sendungen sind vom Transport ausgeschlossen. Auch ist die Deklaration des Interesses an der Lieferung nicht zulässig.
(8) Jeder Transport muß – unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle –
mindestens 4 Tage
vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden.
(9) Transporte in Sonderzügen (Extrazügen) sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportwegs anzukündigen.

C. Transportmittel.[Bearbeiten]

(1) Zur Beförderung dürfen nur bedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß- und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Türen, in der Regel ohne Bremsvorrichtung, verwendet werden.
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern usw. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
(3) Die Wagentüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Notwendigkeit stattfinden. [604] Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe- bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
(6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden Längsseiten angebracht werden.

D. Verladen.[Bearbeiten]

(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden.
(2) Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Dritteilen ihres Ladegewichts beladen werden.
(3) Es dürfen nur Mengen von höchstens 1.000 Kilogramm mit anderen Gütern und auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht früher als die explosiven Gegenstände zur Ausladung kommen sollen.
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrozellulose befrachteten Wagen zugleich die unter den Ziffern 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und XXXVb) unterzubringen. (Wegen nasser, gepreßter Schießbaumwolle vergleiche Nr. XXXIX.)
(5) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen (Güterperrons) aus geschehen, muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und tunlichst kurz vor Abgang des Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Ladegeräte und Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzugeben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert.
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Diese sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest- und hochstehenden Laternen zu erleuchten.
(7) Bei dem Verladen sind Erschütterungen sorgfältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. [605]

E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt.[Bearbeiten]

(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transports darf in oder an den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten oder geraucht werden.
(2) Fährt innerhalb des Bahnhofs eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuertür und Aschenklappen geschlossen und darf das Blaserohr nicht verengt werden. Während der Vorüberfahrt der Lokomotive müssen die Wagentüren verschlossen gehalten und muß der außerhalb der Eisenbahnwagen befindliche Teil der Sendung mit einer Decke feuersicher geschützt, auch die Verladung unterbrochen werden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind auch beim Begegnen der Züge auf freier Strecke tunlichst zu beobachten.
(3) Die beladenen Wagen dürfen sowohl auf der Verladestation als unterwegs und auf der Bestimmungsstation mit der Lokomotive nur dann bewegt werden, wenn sich zwischen ersteren und letzterer mindestens 4 nicht mit leicht Feuer fangenden Gegenständen befrachtete Wagen befinden. Als leicht Feuer fangende Gegenstände im Sinne dieser und der Bestimmung unter F Abs. 3 sind Steinkohlen, Braunkohlen, Kokes und Holz nicht zu betrachten.
(4) Wagen mit explosiven Gegenständen dürfen niemals abgestoßen werden und sind auch zum Verkuppeln mit größter Vorsicht anzuschieben.
(5) Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen, um sie in die Lage zu setzen, die ihr im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.

F. Bestimmung der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen in die Züge.[Bearbeiten]

(1) Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) aber nur da erfolgen, wo keine reinen Güterzüge gefahren werden.
(2) Reinen Güterzügen und gemischten Zügen (Güterzügen mit Personenbeförderung) dürfen nicht mehr als 8 mit den in der Eingangsbestimmung [606] unter Ziffer 1 bis 6 aufgeführten Gegenständen beladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Sonderzügen (Extrazügen) befördert werden.
(3) Die mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen sind in die Züge möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht Feuer fangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen vorangehen. Letztere sind unter sich und mit den vorangehenden und nachfolgenden Wagen fest zu verkuppeln und ist die gehörige Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen explosive Gegenstände in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung besonderer Schutzwagen nicht erforderlich.
(4) Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die Beförderung mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem nächstfolgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schlusse des Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein.

G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände.[Bearbeiten]

Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender Begleitung mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen beladenen Wagen nehmen.

H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte beteiligten Verwaltungen.[Bearbeiten]

(1) Die sämtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen sowie das Personal der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Überholung stattfindet, sind durch die Bahnverwaltung von dem Abgang und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benachrichtigen, damit jeder unnötige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahnbetriebs bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen ausgeschlossen werde.
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Verwaltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntnis zu setzen. [607]

J. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen.[Bearbeiten]

(1) Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von einer der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der Ladung Kenntnis zu geben ist, im voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Bestimmungsorte zu avisieren. Die Übernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisierung zu erfolgen.
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche G), die der Empfänger nicht innerhalb der vorgeschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern zu übernehmen.
(3) Ist das Gut 12 Tagesstunden nach Ankunft nicht abgefahren, so ist es der Ortspolizeibehörde, zur weiteren Verfügung zu übergeben und durch diese ohne Verzug vom Bahnhofe zu entfernen. Die Ortspolizeibehörde ist befugt, die Vernichtung anzuordnen. Bei Sendungen nach der Schweiz ist hiervon die Versandstation zu Händen des Absenders zu benachrichtigen. Lehnt die Behörde die Übernahme ab, oder wird von derselben die Abfuhr nicht binnen 6 Tagesstunden bewerkstelligt, so ist die Versandstation hiervon telegraphisch zu benachrichtigen und das Gut dem Absender auf dessen Kosten mit tunlichster Beschleunigung zurückzuschicken.
(4) Bis zur Übernahme ist die Ladung unter besonderer Bewachung zu halten.
(5) Die Entladung und etwaige Lagerung darf nicht auf den Gütersteigen (Rampen und Güterperrons) oder in den Güterböden (Güterschuppen, Hallen, Remisen), sondern nur auf möglichst abgelegenen Seitensträngen oder in räumlich von den Güterböden (Güterschuppen, Hallen, Remisen) getrennten, nicht gleichzeitig anderen Zwecken dienenden Schuppen unter Anwendung der unter D und Egegebenen Bestimmungen erfolgen.

Als Nr. XXXVb[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:

a. Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).[Bearbeiten]

1. (1) Sprengkapseln (Sprengzündhütchen) sind nebeneinander mit der Öffnung nach oben in starke Blechbehälter, von denen [608] jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, dergestalt zu verpacken, daß eine Bewegung oder Verschiebung der einzelnen Kapseln auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist.
(2) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen ist mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig auszufüllen. Diese Ausfüllung ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtung der Kapseln, z. B. durch eine den Sprengsatz sicher abschließende innere Schutzkapsel, Gewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird.
(3) Der Boden und die innere Seite des Deckels der Blechbehälter sind mit einer Filz- oder Tuchplatte, die inneren Seitenwände der Behälter mit Kartonpapier dergestalt zu bedecken, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
2. (1) Die so gefüllten Blechbehälter sind Stück für Stück mit einem haltbaren Papierstreifen derart zu umkleben, daß dadurch der Deckel so fest auf den Inhalt gepreßt wird, daß sich beim Schütteln kein Geräusch von locker gelagerten Sprengkapseln wahrnehmen läßt. Je 5 solcher Blechbehälter sind in einem Umschlag aus starkem Packpapier oder in einem Karton zu einem Pakete zu vereinigen.
(2) Die Pakete sind sodann in eine fest gearbeitete Holzkiste von wenigstens 22 Millimeter Wandstärke oder in eine starke Blechkiste derart einzuschließen, daß Hohlräume zwischen den Schachteln sowie zwischen diesen und den Kistenwänden möglichst vermieden werden. Um das Entleeren der Kiste zu erleichtern, ist in jeder Schicht mindestens ein Paket mit einem festen Bande derart zu umwinden, daß das betreffende Paket mittels dieses Bandes bequem herausgezogen werden kann.
(3) Hohlräume in der Kiste, die ein Schlottern der Pakete zulassen könnten, sind mit Papierstückchen, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – auszustopfen, worauf der Deckel der Kiste, sofern diese aus Blech besteht, aufgelötet, sofern sie von Holz ist, mittels Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben befestigt wird, für die die Führungen im Deckel und in den Kistenwänden schon vor dem Füllen der Kiste vorgebohrt werden müssen.
3 (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine solid gearbeitete und mittels Messingschrauben oder verzinnter Holzschrauben zu verschließende hölzerne Überkiste von wenigstens 25 Millimeter Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. [609]
(2) Der Raum zwischen Kiste und Überkiste muß mindestens 30 Millimeter betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen ausgefüllt sein.
4. Nach Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar niederzuhalten hat, wird der äußere Deckel mit einem Zettel beklebt, der die Worte „Sprengkapseln – nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat.
5. Die einzelne Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 Kilogramm enthalten; Kisten, deren Gewicht 10 Kilogramm übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten zur leichteren Handhabung versehen sein.
6. Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten.

b. Elektrische Minenzündungen.[Bearbeiten]

1. (1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl oder ähnlichem Materiale vollständig auszufüllen.
(2) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Überkiste zu verpacken. Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der Überkiste nicht unter 25 Millimeter betragen.
2. (1) Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder Bändern sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Pakete zu vereinigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Pakets zu liegen kommen. Von diesen Paketen sind je höchstens 10 zusammengebunden, in starkes Papier gewickelt und verschnürt in eine Holz- oder starke Blechkiste zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. Diese Kiste ist in eine hölzerne Überkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht unter 25 Millimeter betragen darf.
(2) Die elektrischen Zündungen an Holzstäben sind in hölzerne Kisten von mindestens 12 Millimeter Deckel-, Boden-und Seitenwandstärke und mindestens 20 Millimeter Stirnwandstärke, [610] deren Länge um 8 Zentimeter größer ist, als die der Zünder, derart zu verpacken, daß die Kiste höchstens 100 Zünder enthält, und daß an jeder Stirnwand die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt ist, so daß kein Zünder einen anderen oder die Wandungen berühren und ein Schlottern nicht eintreten kann. Höchstens je 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Überkiste zu verpacken.
3. Im übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 sinngemäß Anwendung.

c. Friktionszünder[Bearbeiten]

sind in nachstehender Weise zu verpacken:
1. Das Reiberdrahtende eines jeden Friktionszünders ist mit einer

Papierverklebung derart zu versehen, daß dieselbe über die Reiberdrahtöse greift.

2. Höchstens 50 Stück Friktionszünder sind in ein Bündel zu vereinigen. Diese Bündel sind am Zünderkopfende in Holzwolle (Wollin) und darüber in Papier zu schlagen, wogegen deren umgebogene Reiberdrahtenden zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und darüber in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen sind. Hierbei muß jedoch genau darauf gesehen werden, daß in keinem Falle die Holzwolle in direkte Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, um ein Hängenbleiben oder Herausreißen des Reiberdrahts beim Herausnehmen der Zünder oder bei Herabnahme der Papierkappe zu verhüten.
3. Mehrere auf diese Art hergerichtete Bündel sind in eine einfache Kiste zu legen, deren Bruttogewicht 20 Kilogramm nicht übersteigen darf.
4. Die Hohlräume in den Kisten sind mit Papierabfällen oder Holzwolle mit großer Sorgfalt dicht auszufüllen.
5. Die Kiste selbst, deren Länge sich nach der Länge der Friktionszünder richtet, muß mindestens aus 22 Millimeter starken Bretterwänden bestehen, welche weder Risse noch Astlöcher aufweisen, und welche zur Erzielung der nötigen Haltbarkeit durch Verzinkung miteinander zu verbinden sind.
6. Über Deckel und Seitenwände der Kiste ist endlich ein die Schutzmarke enthaltendes Fabrikzeichen zu kleben.

Als Nr. XXXVc[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Patronen aus folgenden Sicherheitssprengstoffen:
Ammon-Carbonit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 10 Prozent Kalisalpeter, Mehl und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin), [611]
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin, Getreidemehl, Glyzerin und Chlorkalium, sowie höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin);
Anagon-Sprengpulver (Gemenge von neutral reagierenden Salpeterarten und Aluminiumpulver mit Holzkohle und Alizarin oder mit verharztem Leinöle, gekörnt oder nicht gekörnt),
Astralit I und II (Gemenge von Ammonsalpeter, Trinitrotoluol oder Mononitronaphthalin, Holzkohle, Holzmehl, Paraffinöl und höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin),
Wetter-Astralit (Astralit, worin 10 Prozent des Ammonsalpeters durch Kochsalz ersetzt sind),
Bautzener Sicherheitspulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Natronseife),
Bavarit I und II (Gemenge von etwa 90 Prozent salpetersaurem Ammoniak und nitriertem Naphthalin, mit oder ohne Zusatz von Holzkohle),
Dahmenit (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naphthalin),
Dahmenit A (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppeltchromsaurem Kali und Naphthalin),
Dahmenit B (Gemenge von salpetersaurem Ammonium, Dinitrobenzol oder Dinitronaphthalin oder Dinitrotoluol und Essigsäure),
Gesteins-Dahmenit, auch Perfektiv-Dahmenit (Gemenge von Ammonsalpeter mit festen Kohlenwasserstoffen oder Nitrokohlenwasserstoffen – Dinitrobenzol, Nitronaphthalin, Nitrotoluole – mit oder ohne Zusatz von Wurzelmehlen, Kalisalpeter, Natronsalpeter, Chlorammonium, Alkalichromaten, Alkalioxalaten, Alkaliphosphaten, Braunstein oder Blutlaugensalz),
Donarit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl, Trinitrotoluol, Kollodiumwolle und Nitroglyzerin, worin die beiden letzteren zusammen nicht mehr als 4 Prozent ausmachen),
Favierschem Sprengstoffe (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphthalin),
Fulmenit (Gemenge von Ammonsalpeter, Trinitrotoluol, Holzkohle, Paraffinöl und höchstens 4 Prozent Schießwolle),
Wettersicherem Fulmenit (Fulmenit, worin 10 Prozent des Ammoniaksalpeters durch Kochsalz ersetzt sind),
Glückauf (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen oder Zucker, Stärke, Harz, fetten Ölen oder mehreren dieser Stoffe und Kupferoxalat, mit oder ohne Zusatz von Kalisalpeter, Natronsalpeter, Dinitrobenzol),
Minolite und Minolite I (Gemenge aus Ammoniaksalpeter und Trinitronaphthalin, ohne oder mit Binitrotoluol), [612]
Petroklastit und Haloklastit (Gemenge von Salpeter, Schwefel, Steinkohlenpech und Kaliumbichromat),
Petroklastit II (Gemenge aus Natronsalpeter, Kalisalpeter, Schwefel, Steinkohlenpech, Kaliumbichromat und Holzkohle),
Progressit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin, mit oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak),
Roburit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Chlordinitrobenzol und Chlordinitronaphthalin),
Roburit I (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol und übermangansaurem Kali), mit oder ohne Ammonsulfat,
Roburit IA und Roburit IC (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol, Kalisalpeter, Ammonsulfat und Kaliumpermanganat),
Roburit ID (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Binitrobenzol, Kalisalpeter, Ammonsulfat, Mehl und Kaliumpermanganat),
Roburit IT oder Kronenpulver (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Trinitronaphthalin, wobei der Gehalt an Trinitronaphthalin zwischen 6 und 16 Prozent wechseln kann, oder Gemenge von Ammoniaksalpeter, Trinitronaphthalin, Ammonsulfat, Kalisalpeter, Kaliumpermanganat und Mehl, wobei der Gehalt an Trinitronaphthalin von 5 bis 18 Prozent und der Gehalt an Kaliumpermanganat bis zu 4 Prozent wechseln kann),
Roburit IT oder Gesteinssicherheitspulver (Gemenge von Trinitrotoluol, Chilisalpeter, Ammoniaksalpeter und übermangansaurem Kali),
Roburit II (Gemenge von Trinitrotoluol, Mehl, Kalisalpeter, Chlornatrium, Kaliumpermanganat, Ammoniaksalpeter),
Roburit IIa (Gemenge von Trinitrotoluol, Mehl, Kalisalpeter, Ammonsulfat, Kaliumpermanganat, Ammoniaksalpeter),
Wetter-Roburiten und Gesteins-Roburiten (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter, Trinitrotoluol, Mehl, Pflanzenpulver, Holzkohle, Magnesit, Kochsalz, Salmiak, Alkalibikarbonat, Alkalioxalat, Kaliumpermanganat – mit oder ohne Zusatz von gepulvertem Aluminium – bei denen der Gehalt an Ammoniaksalpeter nicht unter 65 Prozent sinkt, der Gehalt an Trinitrotoluol 15 Prozent, an Aluminium 3 Prozent nicht übersteigt),
Ruborit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Dinitrobenzol),
Sekurit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisalpeter und Dinitrobenzol),
Sicherheitssprengpulver der vereinigten Cöln-Rottweiler Pulverfabriken (Gemenge von einer neutral reagierenden Salpeterart – Ammoniumsalpeter ohne Zusatz oder mit ganz geringem Zusatze von doppeltkohlensaurem Ammonium oder Baryum – und einem pflanzlichen oder tierischen Öle, das im wesentlichen aus Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff besteht, mit oder ohne Schwefel), [613]
Sicherheitssprengstoff der Güttlerschen Pulverfabriken, bestehend aus Ammonsalpeter, überzogen mit Plastomenitlack, der aus Harzen, Nitrotoluolen und höchstens 0,25 Prozent Kollodiumwolle bereitet ist,
Sprengsalpeter (Gemenge von Natronsalpeter, Schwefel und Braunkohle),
Thunderite (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Mehl und Trinitrotoluol),
Voswinkelschem Sicherheitssprengstoffe (Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken),
Wachspulver (Gemenge von chlorsaurem Kali, Karnaubawachs und Hexenmehl – Lykopodium –),
Westfalit (Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphthalin und rohen Teerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen, mit oder ohne Zusatz von Kaliumbichromat, mit oder ohne Zusatz von Aluminium),
Gesteins-Westfalit B (Gemenge aus Ammoniumnitrat, Dinitrobenzol und Aluminiumpulver),
Gesteins-Westfalit C (Gemenge von Ammoniumnitrat, Dinitrotoluol und Aluminiumpulver),
ferner Cahücit, ein zu festen Patronen gepreßtes Gemenge von Kalisalpeter (50 bis 70 Prozent), Ruß (mindestens 8 Prozent), Schwefel, Zellulose und Eisensulfat,
werden unter nachstehenden Bedingungen befördert:
1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken.
(2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Pakete vereinigt werden, die durch einen Überzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken.
(3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten.
2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem der Bahn bekannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffs und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. [614]
(2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.

Als Nr. XXXVd[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
(1) Schießmittel in Metallhülsen sowie gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden in Frachtstücken, deren Bruttogewicht 200 Kilogramm nicht übersteigen darf, unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Die Schießmittel sind in dichte Beutel zu füllen, die das Verstauben und Ausstreuen verhindern. Diese Beutel sind in Metallhülsen zu bringen, deren Verschluß so beschaffen sein muß, daß er zwar völlig dicht ist, jedoch im Falle eines Brandes dem Drucke der sich im Inneren entwickelnden Pulvergase nachgeben kann. Die Menge des Schießmittels in jedem Beutel darf nicht mehr als 1 Kilogramm, die damit beschickte Hülse nicht mehr als 1,5 Kilogramm wiegen. Gut durchgelatinierte Pulvergewebe und daraus hergestellte Fabrikate werden ohne Metallhülsen befördert, auch kann der dichte Beutel wegfallen, wenn die Kisten mit Zinkblecheinsatz versehen sind.
b) Die Metallhülsen mit Schießmitteln oder die staubsicheren Beutel mit Pulvergeweben sind in gut gearbeitete Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 Kilogramm einschließlich 12 Millimeter,
über 50 Kilogramm bis 100 Kilogramm einschließlich 15 Millimeter,
über 100 Kilogramm bis 150 Kilogramm einschließlich 20 Millimeter,
über 150 Kilogramm bis 200 Kilogramm einschließlich 25 Millimeter.
Bei Kisten mit Zinkblecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während der Beförderung ausgeschlossen ist.
c) In einer Kiste dürfen weder verschiedenartige Schießmittel, noch Schießmittel mit anderen Explosivstoffen zusammengepackt werden. In einem Eisenbahnwagen dürfen nur Schießmittel derselben Art mit einem Höchstgewichte von 200 Kilogramm befördert werden; die Beiladung von Explosivstoffen ist ebenfalls unzulässig. Die [615] Annahme zur Beförderung kann hiernach beschränkt werden. Jeder Kiste mit Schießmitteln muß ein besonderer Frachtbrief beigegeben werden, der keine anderen Gegenstände umfassen darf.
d) Die Kisten dürfen durch eiserne Nägel nur verschlossen werden, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß, oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen . . . . verschlossene Sendung in bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz unter Nr. XXXVd getroffenen Bestimmungen entspricht.“

Als Nr. XXXVe[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Dinitrochlorhydrin wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Zur Verpackung sind starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu verwenden, die nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraums gefüllt werden und nicht mehr als 25 Kilogramm Dinitrochlorhydrin enthalten dürfen.
2. Jedes Gefäß ist einzeln in eine starke Holzkiste mit Sägemehl in der Weise fest einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 Zentimeter starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist.
3. Der Absender hat im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß den Vorschriften unter 1 und 2 entsprochen ist.
4. In einem Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm Dinitrochlorhydrin verladen werden. Die Zuladung von Explosivstoffen ist verboten.

Nr. XXXVI.[Bearbeiten]

hat zu lauten:
Fertige Patronen für Handfeuerwaffen und zwar:
1. Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen,
2. Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen, [616]
3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind und
4. Zentralfeuer-Pappepatronen,
(wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1)
werden unter folgenden Bedingungen befördert:
a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äußeren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaffen sein, daß die ganze Menge des Pulvers sich in dem metallenen Patronenunterteile befindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel abgeschlossen ist. Die Pappe der unter 2 und 4 bezeichneten Patronen muß von solcher Beschaffenheit sein, daß ein Brechen beim Transport ausgeschlossen ist. Die Zentralfeuer-Pappepatronen (Ziffer 4) müssen eine Wandstärke von mindestens 0,7 Millimeter haben.
b) Die Patronen sind zunächst in Blechbehälter, Holzkistchen oder steife Kartons derart fest zu verpacken, daß sie sich darin nicht verschieben können. Die einzelnen Behälter usw. sind sodann dicht neben- und übereinander in gut gearbeitete feste Holzkisten zu verpacken, deren geringste Wandstärke nach folgenden Stufen zu bemessen ist:
Bruttogewicht der Kiste: geringste Wandstärke:
bis 5 Kilogramm einschließlich 7 Millimeter,
über 5 Kilogramm bis 50 Kilogramm einschließlich 12 Millimeter,
über 50 Kilogramm bis 100 Kilogramm einschließlich 15 Millimeter,
über 100 Kilogramm bis 150 Kilogramm einschließlich 20 Millimeter,
über 150 Kilogramm bis 200 Kilogramm einschließlich 25 Millimeter.
Bei Kisten mit Blecheinsatz darf die Wandstärke der Holzkiste um 5 Millimeter, jedoch niemals auf weniger als 7 Millimeter vermindert werden.
Etwa leer bleibende Räume sind mit Pappe, Papierabfällen, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen – alles völlig trocken – derart fest auszufüllen, daß ein Schlottern in der Kiste während des Transports ausgeschlossen ist.
c) Das Gewicht einer mit Patronen gefüllten Kiste darf 200 Kilogramm nicht übersteigen.
d) Der Verschluß der Kisten darf mittels eiserner Nägel nur dann erfolgen, wenn diese gut verzinkt sind. Die Kisten sind mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Außerdem sind sie mit einem Plombenverschluß, oder mit einem auf [617] zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke), oder mit einem über Deckel und Seitenwände der Kiste geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
e) Der Absender hat im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten:
„Der Unterzeichnete erklärt, daß die in diesem Frachtbrief angegebene, mit dem Zeichen . . . . . . . verschlossene Sendung in bezug auf Beschaffenheit und Verpackung den in der Vereinbarung leichterer Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und der Schweiz vorgesehenen Bestimmungen zu Nr. XXXVI der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr entspricht.“

Nr. XXXVII.[Bearbeiten]

Der letzte Satz des zweiten Absatzes fällt weg.

Nr. XXXIX.[Bearbeiten]

Die Bestimmungen in Ziffer 5 sind wie folgt zu fassen:
5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVa Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Gegenstände sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVb) mit Schießbaumwolle in demselben Wagen ist untersagt. Im übrigen dürfen die unter Nr. XXXVa angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vorgeschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen zur Ausladung kommen soll und die Behälter der Schießbaumwolle nicht mit eisernen Bändern versehen sind.

Nr. XL.[Bearbeiten]

Als dritter Absatz ist einzufügen:
(3) Enthalten diese Stoffe einen niedrigeren Prozentsatz von Wasser, so finden die bezüglichen Vorschriften unter Nr. XXXVa Ziffer 4 Anwendung.
Abs. (3) der Anlage 1 zum Internationalen Übereinkommen ist in Abs. 4 abzuändern.

Nr. XLIIa.[Bearbeiten]

Der Eingang hat zu lauten:
Zündbänder, Zündblättchen (amoroces) und pyrotechnische Knallkorke, deren Zündmischung aus Kaliumchlorat, amorphem [618] (rotem) Phosphor und Gummi besteht, unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
Der Eingang der Ziffer 1 hat zu lauten:
1. Zündbänder und Zündblättchen sind . . . . usw.
Als neue Ziffer 2 ist einzuschalten:
2. Pyrotechnische Knallkorke müssen mindestens 2 Zentimeter hoch und 1½ Zentimeter breit sein. Sie dürfen höchstens 0,08 Gramm Zündmischung enthalten, die in eine Bohrung des Korkes vertieft eingelassen sein muß. Sie sind in Pappschachteln zu höchstens je 50 Stück zu verpacken. Höchstens je 10 solcher Schachteln sind mit Papierumschlag zu einem festen Paket zu vereinigen.
Ziffer 2 bis 4 erhalten die Nummern 3 bis 5.

Als XLIIb[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Pyrotechnische Scherzartikel, bestehend aus einer Mischung, die außer Gummi und Farbe nicht mehr als 6 Prozent gelben Phosphor, 23 Prozent amorphen Phosphor und 21 Prozent Kaliumchlorat enthalten darf,
in Form von
a) Stäbchen von 50 bis 55 Millimeter Länge im Gewichte von 1,5 Gramm (sogenannte Krawallstangen),
b) runden Scheibchen von 28 Millimeter Durchmesser im Gewichte von 2,5 Gramm (sogenannte Radauplätzchen),
c) Kugeln im Gewichte von 1,5 Gramm (sogenannte Gewitterhagel),
unterliegen nachstehenden Bedingungen:
1. Die Scherzartikel sind in starke Holzkästen von nicht mehr als je 1 Gros (144 Stück) Inhalt unter Benutzung einer Zwischenlagerung von Sägemehl, Kieselgur oder ähnlichem Materiale gut zu verpacken.
2. Diese Kästen sind in besondere Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne Kisten mit einer Wandstärke von mindestens 18 Millimeter und von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer Gegenstände, dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalt ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespänen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Pakete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. [619]
3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und von einem vereideten Sachverständigen ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden Bestimmungen beigegeben werden.

Nr. XLIV[Bearbeiten]

erhält folgende Fassung:
(1) Verflüssigte Gase – Kohlensäure, Stickoxydul, Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) – dürfen nur in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd (Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern befördert werden.
1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl sind so zu bemessen, daß ihre schwächste Stelle bei der Druckprobe (Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Die aus der schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedrucke zu berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein Drittel unter der aus Probestreifen der fertigen Flaschen durch Zerreißversuche festzustellenden Streckgrenze liegen. Material, dessen Streckgrenze mehr als 45 Kilogramm auf das Quadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 100 Millimeter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längenveränderung des Probestabs über 0,002 der ursprünglichen Länge. Die Wandstärke der Behälter darf nicht weniger als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je 200 Flaschen ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen.
b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren Druck, dessen Höhe unter Ziffer 2 angegeben ist, ohne bleibende Veränderung seiner Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben. Die Druckprobe ist bei den Behältern für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle 4 Jahre, bei den Behältern für Chlor, schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd alle 2 Jahre zu wiederholen.
c) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle angebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Behälters, einschließlich des Ventils nebst Schutzkappe oder des Stopfens, sowie die zulässige [620] Füllung in Kilogramm nach Maßgabe der Bestimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druckprobe angibt.
d) Zum Schutze der Ventile sind die Behälter mit fest aufgeschraubten Kappen aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse zu versehen. Bei den kupfernen Versandgefäßen für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) können jedoch auch kupferne Schutzkappen verwendet werden. Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des Gefäßes nicht durch Geruch bemerkbar macht.
e) Die Behälter müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die ihr Rollen verhindert.
f) Wenn die Behälter fest in Kisten verpackt sind, ist das Anbringen von Kappen zum Schutze der Ventile sowie von Rollkränzen nicht erforderlich.
2. (1) Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die beim Gebrauche höchste zulässige Füllung betragen:
a) für Kohlensäure: 190 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise darf also ein Behälter, der 13,40 Liter faßt, nicht mehr als 10 Kilogramm flüssiger Kohlensäure enthalten;
b) für Stickoxydul: 180 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,34 Liter Fassungsraum;
c) für Ammoniak: 30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 1,86 Liter Fassungsraum;
d) für Chlor: 22 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum;
e) für schweflige Säure: 12 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum;
f) für Chlorkohlenoxyd (Phosgen): 30 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,8 Liter Fassungsraum.
(2) Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden und sind weder der Einwirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofenwärme auszusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Überkasten versehen sein müssen, zu verwenden. [621]
(2) Die genannten Stoffe können in kleinen Mengen, und zwar Kohlensäure und Stickoxydul bis höchstens 3 Gramm, Ammoniak und Chlor bis höchstens 20 Gramm, wasserfreie schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) bis höchstens 100 Gramm, auch in starken zugeschmolzenen Glasröhren unter folgenden Bedingungen befördert werden: Die Glasröhren dürfen für Kohlensäure und Stickoxydul nur zur Hälfte, für Ammoniak und Chlor zu zwei Dritteilen, für schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd (Phosgen) zu drei Vierteilen gefüllt werden. Jede Glasröhre muß in eine zugelötete, mit Kieselgur gefüllte Blechkapsel und diese in eine starke Holzkiste verpackt werden. Es ist zulässig, mehrere Blechkapseln in eine Kiste einzulegen, nur dürfen Röhren mit Ammoniak nicht mit Röhren, die Chlor enthalten, in dieselbe Kiste gelegt werden.
(3) Ferner können metallene Kohlensäurekapseln (Sodor, Sparklett) befördert werden, die höchstens 25 Gramm flüssiger Kohlensäure enthalten. Die Kohlensäure muß frei von Luft sein. Die Kapseln dürfen höchstens 1 Gramm Flüssigkeit auf 1,34 Kubikzentimeter Fassungsraum enthalten.

Nr. XLIVa.[Bearbeiten]

Der fünfte Satz des ersten Absatzes erhält folgende Fassung:
In diesen Behältern dürfen sich keine leicht brennbaren Verpackungsstoffe wie Sägespäne, Torf, Stroh, Heu befinden; Holzwolle ist zulässig.

Nr. XLV.[Bearbeiten]

erhält folgende Fassung:
(1) Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leuchtgas werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein und müssen in nahtlosen Zylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von höchstens 2 Meter Länge und 21 Zentimeter innerem Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert werden. Neue Behälter sind vor ihrer Verwendung nach den Vorschriften unter Nr. XLIV Ziffer 1 lit. a zu prüfen. Ferner müssen die Behälter:
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen den Füllungsdruck um 50 Prozent übersteigenden Druck ausgehalten haben, ohne bleibende Änderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt; [622]
c) mit Ventilen versehen sein, die, wenn sie im Innern des Flaschenhalses angebracht sind, durch einen ausgeschraubten, nicht über den Rand des Flaschenhalses seitlich hervorragenden Metallstöpsel von mindestens 25 Millimeter Höhe oder, wenn sie sich außerhalb des Flaschenhalses befinden, und wenn die Behälter unverpackt aufgeliefert werden, durch fest aufgeschraubte, aus Stahl, Schmiedeeisen oder schmiedbarem Gusse hergestellte Kappen zu schützen sind;
d) (1) falls sie in Wagenladungen unverpackt aufgeliefert werden, so verladen sein, daß ein Rollen unmöglich ist. Nicht in Wagenladungen aufgegebene Behälter müssen mit einer das Rollen wirksam verhindernden Vorrichtung versehen sein.
(2) Erfolgt die Auflieferung in Kisten, so müssen diese die deutliche Aufschrift „Verdichteter Sauerstoff“, „Verdichteter Wasserstoff“ oder „Verdichtetes Leuchtgas“ tragen.
2. Bei Vornahme der Druckprobe müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine stoßfreie Steigerung des Druckes ermöglichen.
3. Jede Sendung muß durch eine mit einem richtig zeigenden Manometer ausgerüstete und mit dessen Handhabung vertraute Person aufgeliefert werden. Diese Person hat auf Verlangen das Manometer an jedem aufgelieferten Behälter anzubringen, so daß der annehmende Beamte durch Ablesen an dem Manometer sich davon überzeugen kann, daß der vorgeschriebene höchste Druck nicht überschritten ist. Über die vorgenommene Probe ist von dem Abfertigungsbeamten ein kurzer Vermerk in dem Frachtbriefe zu machen.
4. Die mit verdichteten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen, auch der Einwirkung der Sonnenstrahlen oder der Ofenwärme nicht ausgesetzt werden.
5. Zur Beförderung sind bedeckt gebaute Wagen zu verwenden; die Verladung in offene Wagen ist nur dann zulässig, wenn die Auflieferung in zur Beförderung auf Landwegen besonders eingerichteten, mit Planen bedeckten Fahrzeugen erfolgt.
(2) Fettgas – reines sowie Fettgas mit einem Zusätze von höchstens 30 Prozent Azetylen – in einer Verdichtung auf höchstens 10 Atmosphären Überdruck darf in Seebojen und in anderen Behältern aus Schmiedeeisen (Flußeisen oder Schweißeisen) aufgeliefert und in offenen Wagen befördert werden. Die Wandungen der Gefäße sind derart zu bemessen, daß sie an der schwächsten Stelle nicht über ein Fünftel ihrer Bruchfestigkeit beansprucht werden. Die Gefäße müssen
a) bei amtlicher, alle 4 Jahre zu wiederholender Prüfung einen den Füllungsdruck um 50 Prozent, mindestens aber um 5 Atmosphären [623] übersteigenden Druck ausgehalten haben, ohne bleibende Änderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druckprobe angibt.

Nr. XLVIIIa.[Bearbeiten]

Im Eingange sind die Worte „Natrium und Kalium“ zu ersetzen durch: „Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium“.
Am Schlusse ist folgende Vorschrift nachzutragen:
Zur Verpackung von Natrium in Mengen von mehr als 5 Kilogramm dürfen auch starke, verzinnte Blechtrommeln verwendet werden, die dicht und sicher verschlossen und mit einem eisernen Schutzkorb umgeben sein müssen.

Nr. XLIXb.[Bearbeiten]

Der Eingang hat zu lauten:
Calcium-Carbid und Acetylith (Calcium-Carbid, imprägniert) müssen in genügend starke usw . . . . .

Nr. L.[Bearbeiten]

Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
Wegen der Verpackung in Mengen bis zu 10 Kilogramm und wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV.

Nr. LII.[Bearbeiten]

Die bisherige Vorschrift wird als Absatz (1) bezeichnet. Als neue Absätze (2) und (3) werden folgende Bestimmungen beigefügt:
(2) Hundekot wird auch als Stückgut unter folgenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:
1. Zur Verpackung sind feste, dichte Metall- oder mit eisernen Reifen beschlagene Holzgefäße zu verwenden, die mit Handhaben versehen und äußerlich rein sein müssen.
2. Die Gefäße sind aufrechtstehend zu befördern; sie dürfen nicht gerollt sondern müssen getragen werden.
3. Die Beförderung hat in offenen Wagen zu erfolgen.
4. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
5. Die Vorschriften im Abs. (1) Ziffer 5 finden Anwendung. [624]
(3) Taubendünger wird unter folgenden Bedingungen zur Stückgutbeförderung zugelassen:
1. Taubendünger muß in trockenem Zustand in dichte, gegen das Verstauben möglichst schützende haltbare Säcke, in feuchtem oder nassem Zustand aber in dichte, feste Behälter verpackt sein.
2. Die Beförderung hat auf offenen Wagen zu erfolgen.
3. Die Kosten etwa nötiger Desinfektion fallen dem Absender beziehungsweise dem Empfänger zur Last.
4. Die Vorschriften im Abs. (1) Ziffer 5 finden Anwendung.

Als Nr. LIIa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
Hausmüll in losem Zustande wird nur als Wagenladung und unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung zugelassen:
1. Der Versand ist, sofern dazu nicht besonders eingerichtete, das Zerstäuben ausschließende Wagen verwendet werden, in dichten offen gebauten Wagen zu bewirken, die mit dicht schließenden, das Zerstäuben verhütenden Decken versehen sind. Für den ordnungsmäßigen Deckenverschluß hat der Absender zu sorgen.
2. Die Bestimmungen unter LII Abs. (1) Ziffer 1, 4 und 5 finden Anwendung.
3. Für das Beladen und Entladen der Wagen sind Einrichtungen zu treffen, die das Zerstäuben tunlichst ausschließen.
4. Die zur Beförderung verwendeten Wagen sind durch den Empfänger trocken zu reinigen.

Als Nr. LIIIa[Bearbeiten]

ist einzuschalten:
(1) Der Explosion unterworfene chemische Produkte, die nicht im § 1 Abs. (1) Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnfrachtverkehr, in der Anlage 1 zu denselben und in der vorliegenden Vereinbarung zwischen Deutschland und der Schweiz besonders aufgeführt sind, auch nicht der Selbstentzündung unterliegen, werden – sachgemäß verpackt – zur Beförderung zugelassen, wenn von einem vereideten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt ist, daß von ihm Proben des im Frachtbrief angegebenen Produkts im trockenen Zustande sämtlichen nachstehend bezeichneten Versuchen unterworfen worden sind und sich dabei als nicht [625] gefährlicher erwiesen haben, als die zum Vergleiche herangezogene gepulverte reine Pikrinsäure (Erstarrungspunkt nicht unter 120 Grad Celsius):
a) 0,5 Gramm werden, in Staniol (Zinnfolie) eingeschlagen, auf einen Messingklotz, der auf einer festen Steinunterlage ruht, gelegt. Auf diese Probe wird ein scharfkantiger Eisenstab mit einer unteren Schlagfläche von einem Quadratzentimeter aufgesetzt und darauf werden mit einem etwa 1 Kilogramm schweren eisernen Hammer fünf feste Schläge ausgeführt. Dieser Versuch wird fünfmal vorgenommen.
b) 2,5 Gramm werden in einer Eisenschale auf mindestens 200 Grad Celsius erhitzt und dann durch eine Flamme zur Entzündung gebracht.
c) 0,5 Gramm werden auf einmal auf ein rotglühendes Platinblech geworfen.
d) 3 Gramm werden in ein gewöhnliches Reagenzglas gefüllt. In die Mitte der Probe wird dann eine etwa 20 Zentimeter lange, langsam brennende Schwarzpulverzündschnur eingeführt und entzündet.
(2) Eine Beiladung sprengkräftiger Zündungen in denselben Wagen ist nicht zulässig.
(3) Die Bestimmungen dieser Nummer finden auf mechanische Gemenge explosiver Natur keine Anwendung.


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Die vorstehende Vereinbarung tritt am 22. Dezember 1908 mit der Maßgabe in Kraft, daß die neuen Vorschriften der Nummern XLIV und XLV erst vom 22. März 1909 ab zur Anwendung kommen. Die am 1. Februar 1902 eingeführte Vereinbarung über denselben Gegenstand verliert mit dem Ablaufe des 21. Dezember 1908 ihre Gültigkeit.
Berlin,/Bern, den 22. September 1908.
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Berlin, den 4. November 1908.
Der Reichskanzler.

Fürst von Bülow.