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Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 21. Juni 1903

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 32, Seite 253
Fassung vom: 21. Juni 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juni 1903
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 2978.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 21. Juni 1903.

Auf Grund der Bestimmung im § 31 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, daß die Gültigkeitsdauer der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs- Gesetzbl. S. 129) bis zum 1. Juli 1904 erstreckt wird.

Berlin, den 21. Juni 1903.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.