Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 21. Juni 1903
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(Nr. 2978.) Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in der Islandfahrt. Vom 21. Juni 1903.
Auf Grund der Bestimmung im § 31 der Gewerbeordnung hat der Bundesrat beschlossen, daß die Gültigkeitsdauer der §§ 3, 4 der Bekanntmachung, betreffend die Zulassung zur Führung von Hochseefischereifahrzeugen in kleiner und in der Islandfahrt, vom 10. Februar 1899 (Reichs- Gesetzbl. S. 129) bis zum 1. Juli 1904 erstreckt wird.
- Berlin, den 21. Juni 1903.