Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1885, Nr. 5, Beilage, Seite I bis XII
Fassung vom: 30. Dezember 1884
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. Februar 1885
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[I]


Besondere Beilage zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzblatts.


Bekanntmachung,
betreffend die
Zulassungsfristen für ältere Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen.
Vom 30. Dezember 1884.


__________________


Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 473) und der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 215) erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:

Artikel 1.[Bearbeiten]

Bis zum 31. Dezember 1886 werden zur Aichung und Stempelung, bis zum 31. Dezember 1896 zur Wiederholung der Aichung und Stempelung alle Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen zugelassen, welche nur die folgenden Abweichungen von den geltenden Vorschriften erkennen lassen, im Uebrigen aber den letzteren vollständig entsprechen:

I. Längenmaaße.[Bearbeiten]

a. Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit einer der folgenden Bezeichnungen versehen sind: Dekameter, Dezimeter und Centimeter.
b. Längenmaaße von 10 Meter Länge, welche außer der metrischen Bezeichnung den Namen „Kette“ enthalten.
c. Längenmaaße, welche außer der metrischen Bezeichnung den Namen „Stab“ enthalten.

II. Flüssigkeitsmaaße.[Bearbeiten]

a. Cylindrische Flüssigkeitsmaaße von ⅛, 1/16, 1/32 Liter Raumgehalt, wenn die Durchmesser derselben folgende Grenzwerthe einhalten:
bei ⅛ Liter Raumgehalt 47 bis 42 Millimeter,
bei 1/16 Liter Raumgehalt 38 bis 34 Millimeter,
bei 1/32 Liter Raumgehalt 31 bis 28 Millimeter, [II]
und wenn die Abweichungen des Raumgehalts dieser Maaße von dem Sollbetrage im Mehr oder im Minder nicht größer sind als 7/100 des letzteren. Der obere und der untere Durchmesser dürfen bei einem und demselben Maaße höchstens soweit von einander abweichen, daß keiner derselben einen der beiden obigen Grenzwerthe überschreitet.
b. Flüssigkeitsmaaße, welche außer der Bezeichnung nach Liter einen der Namen „Kanne“ oder „Schoppen“ enthalten.
c. Flüssigkeitsmaaße, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind.
d. Flüssigkeitsmaaße von mehr als 2 Liter Raumgehalt, bei welchen der Boden nicht durch einen aufgelötheten Steg verstärkt ist (siehe §. 10 Nr. 9 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884).

III. Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten.[Bearbeiten]

a. Meßwerkzeuge, welche Raumgehalte von ⅛, 1/16, 1/32 Liter angeben, wenn die Abweichungen dieser Raumgehalte von dem Sollbetrage im Mehr oder im Minder nicht größer sind als 1/50 des letzteren.
b. Meßwerkzeuge, welche mit metallenen Meßgefäßen versehen sind und die Ablesung der Flüssigkeitsstände in dem Meßgefäße entweder dadurch ermöglichen, daß in der Wandung des Meßgefäßes selbst ein durchsichtiger Glasstreifen mit Eintheilungsmarken befestigt ist, oder daß mit dem Meßgefäße kommunizirende gläserne Röhren die Eintheilungsmarken enthalten, oder daß in der Wand des Meßgefäßes Ausflußöffnungen derartig angebracht sind, daß mittelst zugehöriger Röhren und Hähne sowohl die Füllung des Meßgefäßes bis zu einem gewissen Flüssigkeitsstande als auch, von diesem ausgehend, die Ablassung einer bestimmten Quantität regulirt wird.
c. Meßwerkzeuge der vorerwähnten Einrichtung, welche die Bestimmungen im §. 14 der Aichordnung unter Nr. 4 und Nr. 6 nicht vollständig erfüllen, aber folgenden Dimensionsbestimmungen genügen:
Die Angaben der Maaßgröße von ⅛ und von 0,1 Liter ist nur an solchen Stellen oder bei der Einrichtung mit kommunizirender Röhre nur in der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwand zulässig, an welchen der äußere Durchmesser des Maaßgefäßes, dessen horizontaler Querschnitt nahe kreisförmig vorausgesetzt wird, nicht über 65 Millimeter beträgt.
Die Ablesungsmarken für die noch kleineren Maaßgrößen bis zu 0,01 Liter abwärts dürfen nur an solchen Stellen oder in der Höhe von solchen Stellen der Gefäßwände angebracht sein, an welchen der äußere Durchmesser des Gefäßes folgende Werthe nicht überschreitet:
für die Maaßgrößen von 0,05 Liter und von 1/16 Liter       45 Millimeter,
für die Maaßgrößen von 0,02 Liter und von 1/32 Liter       30 Millimeter,
für die Maaßgrößen von 0,01 Liter       20 Millimeter. [III]
Der Durchmesser einer die Ablesungsmarken enthaltenden kommunizirenden Glasröhre darf nicht größer als 15, nicht kleiner als 10 Millimeter sein.
d. Meßwerkzeuge, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind.

IV. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände.[Bearbeiten]

a. Hohlmaaße für trockene Gegenstände von ⅛ und 1/16 Liter Raumgehalt, wenn die Durchmesser derselben folgende Grenzwerthe einhalten:
bei ⅛ Liter Raumgehalt 65 bis 59 Millimeter,
bei 1/16 Liter Raumgehalt 52 bis 47 Millimeter,
und wenn die Abweichungen der Raumgehalte dieser Maaße von dem Sollbetrage im Mehr oder im Minder nicht größer sind als 1/50 des letzteren.
b. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche neben der Bezeichnung nach Liter oder Hektoliter den Namen „Faß“ oder „Scheffel“ enthalten.
c. Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche mit der abgekürzten Bezeichnung L oder H oder Kub.-Met. versehen sind.

V. Gewichte.[Bearbeiten]

a. Gewichtsstücke zu 50 Pfund und zu ½ Pfund, wenn dieselben im Mehr oder im Minder eine Fehlergrenze nicht überschreiten, welche bei Handelsgewichten zu 50 Pfund auf 4 Gramm, zu ½ Pfund auf 125 Milligramm und bei Präzisionsgewichten zu 50 Pfund auf 2 Gramm, zu ½ Pfund auf 62,5 Milligramm festgesetzt ist.
b. Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm und zu 50 Pfund.
c. Gewichtsstücke, bei welchen zwar den Vorschriften im §. 37 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 bezüglich der Grenzwerthe der Höhe oder des Durchmessers nicht genügt ist, aber die folgenden Beziehungen zwischen dem Durchmesser und der Höhe des cylindrischen Körpers, abgesehen von der Handhabe oder von dem Knopf, eingehalten werden, nämlich:
Gewichtsstücke zu 50, 20, 10, 5, 1 Kilogramm, 500 Gramm und ½ Pfund, bei welchen die Höhe des Cylinders den Durchmesser übersteigt;
Gewichtsstücke zu 2 Kilogramm, bei welchen die Höhe des Cylinders kleiner ist als der Durchmesser;
Gewichtsstücke von 200 Gramm bis 1 Gramm, bei welchen die Höhe des Cylinders die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt.
d. Gewichtsstücke, welche mit einer oder zweien der folgenden Bezeichnungen versehen sind: Centner, Zentner, Ctr. C, Ztr., Z, Pfd, , Pf., P, K, G, D, C, M, NL, Dekagramm.[IV]
e. Gewichtsstücke, auf denen neben einer der zulässigen Bezeichnungen das Zehn- oder Hundertfache ihres Gewichtes angegeben ist.
f. Handelsgewichtsstücke zu 50 Gramm aus Eisen in Gestalt eines Cylinders, dessen Höhe die Hälfte des Durchmessers nicht übersteigt, und ohne Justirhöhlung.
g. Handelsgewichte, welche in Form von Einsatzgewichten zum Gesammtgewichte von 500 Gramm, aber in der Stückelung von ½ Pfund, 100, 50, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und 1 Gramm ausgeführt sind.
h. Präzisionsgewichtsstücke zu 2, 1 und 0,5 Kilogramm und ½ Pfund aus Eisen.
i. Präzisionsgewichtsstücke zu 500 bis 1 Milligramm aus Silber.
k. Präzisionsgewichtsstücke zu 5, 2 und 1 Milligramm aus Messing, Bronze, Argentan und Platin.
l. Präzisionsgewichtsstücke zu 500, 200 und 100 Milligramm in Form rechtwinkliger Blechplättchen mit aufgebogenem Rande; ebenso zu 50, 20, 10, 5, 2 und 1 Milligramm in der vorerwähnten Form mit aufgebogener Ecke.

VI. Waagen.[Bearbeiten]

a. Waagen, welche in der Angabe der größten zulässigen Last eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: Ctr., , Pf., K, G.
b. Festfundamentirte oder überhaupt für eine größte zulässige Last von mehr als 2 000 Kilogramm bestimmte Brückenwaagen, welche mit einer vollständigen Entlastungsvorrichtung der Schneiden noch nicht versehen sind.
Sind dieselben fest fundamentirt, so soll bei ihnen jedoch schon jetzt in Ermangelung einer vollständigen Entlastungseinrichtung durch geeignete, in jeder horizontalen Richtung wirksame Schutzvorrichtungen (Verriegelungen, Gehänge u. dergl.) Vorsorge dafür getroffen sein, daß Verschiebungen der sich berührenden Pfannen und Schneiden, wie sie beim Fehlen jeder Schutzvorrichtung durch die beim Aufbringen der Last auf die Brücke stattfindenden Stöße entstehen würden, thunlichst ausgeschlossen beziehungsweise eingeschränkt werden.

VII. Gasmesser.[Bearbeiten]

a. Gasmesser, bei denen die Angaben der Zählscheiben den geltenden Vorschriften nicht vollständig entsprechen, sobald sie nur eine unzweideutige Ablesung der Raumgehaltsangaben des durchgelassenen Gases in metrischem Maaße darbieten.
b. Gasmesser, auf denen die Bezeichnungen den Vorschriften des §. 76 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 noch nicht vollständig entsprechen, auf denen aber der Name und Wohnort des Verfertigers, die laufende Fabriknummer, der Inhalt des messenden Raumes und das größte stündliche Gasvolumen deutlich und untrennbar angegeben ist. [V]
Bezeichnungen nach der Flammenzahl, bei welchen die Vorschrift der Aichordnung im §. 76 unter Nr. 4 bezüglich des Verhältnisses zwischen Flammenzahl und stündlichem Gasvolumen nicht eingehalten ist, sind jedoch über den 1. Juli 1885 hinaus nicht zu dulden.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Nicht mehr zur ersten Aichung und Stempelung, aber bis zum 31. Dezember 1896 zur Wiederholung der Aichung und Stempelung sind alle solche Waagen und Meßwerkzeuge zuzulassen, welche, während sie im Uebrigen den geltenden Vorschriften vollständig oder bis auf die nach Artikel 1 noch zu duldenden Abweichungen entsprechen, eine der folgenden Vorschriftswidrigkeiten erkennen lassen:

I. Waagen.[Bearbeiten]

a. Dezimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind; ebenso Centesimalwaagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 200 Kilogramm bestimmt sind.
b. Laufgewichtswaagen, deren Skalenangaben eine der folgenden Bezeichnungen enthalten: Ctr., , Pf., K, G.
c. Waagen, welche auch die Angabe der geringsten zulässigen Last und in dieser Angabe eine der Bezeichnungen Ctr., , Pf., K, G.enthalten.
d. Gleicharmige oberschalige Waagen, bei welchen die Dimensionen der einen Schale (Gewichtsschale) den geltenden Vorschriften nicht völlig genügen, sobald diese Dimensionen wenigstens hinreichen, um den Betrag der größten zulässigen Last in nebeneinander stehenden Gewichtsstücken so aufzusetzen, daß der Rand derselben nirgends über den Rand der Schale hinausragt.

II. Thermo-Alkoholometer.[Bearbeiten]

a. Normal-Thermo-Alkoholometer, deren Alkoholometerskalen Angaben unter 40 Prozent enthalten.
b. Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe der einzelnen Grade zwar weniger als 1 Millimeter, aber nicht weniger als 0,5 Millimeter beträgt.
c. Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Prozent-Intervalle zwar weniger als 1,5 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger als 0,7 Millimeter beträgt.
d. Normal-Thermo-Alkoholometer, an deren Thermometerskale die Größe der einzelnen Grade zwar weniger als 2 Millimeter, aber nicht weniger als 1 Millimeter beträgt.
e. Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die Größe der einzelnen Prozent-Intervalle zwar weniger als 3 Millimeter, aber an keiner Stelle weniger als 2 Millimeter beträgt. [VI]
f. Thermo-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen der größte Durchmesser des unteren Glaskörpers 28 Millimeter übersteigt, beziehungsweise bei welchen das Ende der Alkoholometerskale näher als 15 Millimeter an der Kuppe liegt, oder bei welchen die Alkoholometerskale nicht bis in die Erweiterung der Glasspindel hineinreicht.
g. Thermo-Alkoholometer und Normal-Thermo-Alkoholometer, bei welchen die auf den Skalen vorhandenen Angaben den geltenden Bestimmungen nicht vollständig und genau entsprechen, indessen jedenfalls den Namen und Wohnort des Verfertigers, die laufende Nummer und die Jahreszahl der Anfertigung, sowie die Zugehörigkeit der Thermometerangaben zu dem System von Réaumur und der Alkoholometerangaben zu dem System von Volumen-Prozenten nach Tralles erkennen lassen.

III. Gasmesser.[Bearbeiten]

Nasse Gasmesser mit zwei Flüssigkeitsstandrohren, deren obere Begrenzungen nicht in einem und demselben Niveau liegen, und mit zwei zugehörigen Abflußrohren, sobald diese Gasmesser den Anforderungen bei folgendem Prüfungsverfahren genügen:
Mit der instruktionsmäßigen Auffüllung des Gasmessers wird so lange fortgefahren, bis das Wasser aus einem der vorhandenen beiden geöffneten Abflußrohre auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser im Gasmesser die obere Begrenzung eines, und zwar des niedrigsten der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstandrohre erreicht hat.
Bei dem durch diese Begrenzung festgestellten Flüssigkeitsstande wird zunächst nach Verschließung des noch nicht in Funktion getretenen zweiten Abflußrohres die instruktionsmäßige Prüfung der Richtigkeit der Angaben des Gasmessers vorgenommen, wobei die Abweichungen des von dem Zählwerk registrirten Volumens von der Angabe des Normalapparates im Mehr oder im Minder nicht größer sein dürfen als 2 Prozent der letzteren. Ist diese Abweichungsgrenze eingehalten, so wird mit der Prüfung derartig fortgefahren, daß nach Oeffnung des vorbezeichneten zweiten Abflußrohres und nach Verschließung des bei der ersten Prüfung in Funktion gewesenen Abflußrohres so lange Wasser nachgefüllt wird, bis dasselbe aus dem geöffneten Abflußrohr auszufließen anfängt, wodurch angezeigt wird, daß das Füllwasser die obere Begrenzung des höchsten der vorhandenen beiden Flüssigkeitsstandrohre erreicht hat.
Bei diesem Flüssigkeitsstande wird nunmehr eine zweite Prüfung vorgenommen. Ergiebt sich bei derselben keine Abweichung, welche 2 Prozent im Sinne einer Mehrangabe überschreitet, so ist der Gasmesser zulässig.
Die Ausführung dieser zweiten Prüfung und die Aichung eines Gasmessers, welcher bei diesem höchsten Flüssigkeitsstande die Abweichungsgrenze einhält, soll übrigens auch dann, wenn bei der vorangehenden Prüfung (bei niedrigstem Flüssigkeitsstande) eine unzulässige Angabe des Gasmessers gefunden worden ist, zulässig sein, sobald die Betheiligten damit einverstanden sind, daß durch geeignete [VII] Stempelung die Benutzung des zu dem niedrigsten Flüssigkeitsstandrohre gehörigen Abflußrohres so ausgeschlossen wird, daß sie nach der Aichung ohne Verletzung der Stempel nicht mehr thunlich ist.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Bis auf Weiteres sind die nachfolgend aufgeführten Abweichungen der Maaße und Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von den geltenden Vorschriften nicht als solche Vorschriftswidrigkeiten zu erachten, welche die betreffenden Gegenstände im öffentlichen Verkehr unzulässig machen:

I. Abweichungen von den Vorschriften, betreffend die Stempelung.[Bearbeiten]

a. Alle Stempelungen mit einem derjenigen älteren Stempelzeichen, welche in der Form und sonstigen Anordnung der Stempelzeichen den Vorschriften im §. 79 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 genügen, jedoch statt der Buchstaben D R (Deutsches Reich) eine der Buchstabengruppen N D B, G H B, G H (Norddeutscher Bund, Großherzogthum Baden, Großherzogthum Hessen) enthalten.
b. Unvollständige Stempelungen der Eintheilungsflächen von Längenmaaßen, sobald nur die Stempelungen an den Enden der Maaße in genügender Deutlichkeit vorhanden sind, und Stempelungen von Präzisionsmaaßen, welche durch Aufschlagen der Stempel statt durch Aufätzen, wie es nach §. 5 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 vorgeschrieben ist, erfolgt sind.
c. Unvollständigkeiten der Stempelungen auf den Löthfugen der Blechmaaße, sofem an den bezüglichen Maaßen Mängel nicht ersichtlich geworden sind, die mit der Art ihrer Stempelung zusammenhängen.
d. Stempelungen von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten auf Siegellack, sofern dieselben noch deutlich erkennbar sind, ferner Stempelungen dieser Meßwerkzeuge auf Zinnloth, sowie überhaupt unvollständige Stempelungen derselben statt der im §. 15 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 vorgeschriebenen, sobald nur die vorhandenen Stempelungen hinreichend sind, um die Angaben der Meßwerkzeuge vor nachträglichen Abänderungen zu sichern, und sobald die auf den Meßwerkzeugen enthaltenen Angaben der einzelnen Maaßgrößen als hinreichend unveränderlich und untrennbar von dem Meßgefäße zu erachten sind.
e. Stempelungen von Waagen, welche an anderen Stellen oder auf anderen Materialien oder nach einem anderen Verfahren ausgeführt sind, als im §. 67 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 vorgeschrieben ist, sofern die Stempelzeichen deutlich genug erkennbar sind.
f. Stempelungen von Thermo-Alkoholometern, welche auf den in den Glasumhüllungen eingeschlossenen Papierskalen ausgeführt sind. [VIII]

II. Abweichungen von den Vorschriften, betreffend Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit.[Bearbeiten]

a. Alle diejenigm Abweichungen, welche in den vorstehenden Artikeln 1 und 2 aufgeführt sind.
b. Abweichungen der Hohlmaaße zu 0,2 Liter, 0,1 Liter, 0,05 Liter und 0,02 Liter von der vorgeschriebenen cylindrischen Gestalt, wenn bei diesen Maaßen die nachfolgenden früheren Bestimmungen eingehalten sind:
Die Gestalt der Maaße ist die eines abgestumpften Kegels von kreisförmigen Querschnitten; der Durchmesser am Boden des Maaßraumes soll das Anderthalbfache des Durchmessers am Rande sein.
Die Dimensionen dieser im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden, aber weder zur ersten Aichung und Stempelung noch zur Wiederholung derselben mehr zuzulassenden Maaße und die im oberen Durchmesser nachgelassenen Abweichungen, ausgedrückt in Millimeter, gestalten sich daher folgendermaßen:
Größe
des
Maaßes.
Berechneter
Durchmesser.
Berechnete
Höhe.
Der obere Durchmesser
zulässiger Maaße
darf betragen.
oben. unten. höchstens. mindestens.
0,2 Liter 51,2 76,8 61,4 54 49
0,1 Liter 41,4 62,1 46,9 43 39
0,05 Liter 33,5 50,3 35,8 35 32
0,02 Liter 25,2 37,8 25,3 26 24

Artikel 4.[Bearbeiten]

Hinsichtlich der in Elsaß-Lothringen noch im Verkehr befindlichen französischen Gewichtsstücke, welche den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 1884 in Betreff der Gewichtsgröße und der Bezeichnung entsprechen und nur den in Ausführung desselben erlassenen technischen Vorschriften, betreffend Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit, nicht durchaus genügen, sowie hinsichtlich der in Elsaß-Lothringen noch im Verkehr befindlichen französischen Längenmaaße, Flüssigkeitsmaaße, Hohlmaaße für trockene Gegenstände und Waagen hat es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen des §. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1874 sein Bewenden.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Auf Grund von §. 2 der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1884 sollen nach dem 31. Dezember 1884 nicht mehr zur Wiederholung der Aichung und Stempelung, dagegen bis zum 31. Dezember 1888 noch im öffentlichen Verkehr zugelassen werden alle solche bisher noch geduldete Gewichtsstücke, welche zwar von den geltenden Vorschriften noch weitergehende Abweichungen zeigen, als die [IX] vorstehend in Artikel 1 bis 3 bis zu bestimmten Fristen oder bis auf Weiteres geduldeten, aber nach den geltenden Vorschriften, unter Berücksichtigung des vorstehenden Artikels 3, noch als gehörig gestempelt zu erachten sind und die zulässigen Grenzen der Abweichung von der Richtigkeit noch einhalten. Nach dem 31. Dezember 1888 sind dagegen Gewichtsstücke der vorerwähnten Art im öffentlichen Verkehr nicht mehr zulässig.
Die vorstehende Bestimmung findet, abgesehen von Bayern und Elsaß-Lothringen, Anwendung auf folgende ältere Gewichtsstücke:
a. Eiserne Gewichtsstücke zu 20 Pfund in Bombenform.
b. Eiserne Gewichtsstücke unter 10 Kilogramm mit fester Handhabe (Griff) statt des vorgeschriebenen Knopfes.
c. Eiserne Gewichtsstücke mit beweglichen Handhaben, Ringen und dergleichen.
d. Eiserne Gewichtsstücke in Cylinderform mit Justirhöhlung an der Bodenfläche oder mit einer sonstigen Justireinrichtung, welche der Vorschrift des §. 39 Nr. 3 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht entspricht.
e. Gewichtsstücke in Gestalt vier- oder achtseitiger Prismen.
f. Gewichtsstücke in Gestalt abgestumpfter sechsseitiger Pyramiden.
g. Gewichtsstücke aus Messing und verwandten Legirungen in cylindrischer Form ohne Knopf, sowie solche von 200 Gramm abwärts in cylindrischer Form mit Knopf, bei denen aber die Höhe des Cylinders gleich dem Durchmesser oder größer als der letztere ist.
h. Gewichtsstücke aus Messing und dergleichen von würfelförmiger Gestalt, sowie in Gestalt von ebenen oder gebogenen Platten.
i. Cylindrische Gewichtsstücke zu 4 Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders gleich dem Durchmesser oder größer als letzterer ist, falls bei diesen Stücken die Dimensionsbestimmungen des §. 37 der Aichordnung vom 27. Dezember 1884 nicht eingehalten sind, ferner cylindrische Gewichtsstücke zu ½ Pfund, bei denen die Höhe des Cylinders kleiner ist als der Durchmesser desselben.
k. Alle Gewichtsstücke zu 5 Pfund und alle solche Gewichtsstücke unter 10 Pfund, welche nach Centner bezeichnet sind, sowie alle Gewichtsstücke unter ½ Pfund, welche nach Pfund bezeichnet sind.
Den Aufsichtsbehörden liegt es ob, auf Grund des vorstehenden Verzeichnisses, nöthigenfalls unter Vervollständigung desselben mit Rücksicht auf das Vorkommen einzelner lokaler Besonderheiten, die Aichungsstellen baldigst mit näherer Hinweisung auf die in ihren Bezirken vorkommenden Arten der betreffenden Gewichtsstücke zu versehen und sodann in späteren passenden Zeitpunkten [X] dem betheiligten Publikum durch geeignete Veröffentlichungen von der am Ende des Jahres 1888 bevorstehenden Außerverkehrsetzung der betreffenden Gewichtsstücke wiederholt Kenntniß zu geben.

Artikel 6.[Bearbeiten]

Für diejenigen in den vorstehenden Artikeln aufgeführten Gegenstände, welche während der in denselben näher angegebenen Uebergangszeiten entweder zur Aichung und Stempelung oder zur aichamtlichen Prüfung auf die Einhaltung der im öffentlichen Verkehr zulässigen Grenzen der Abweichungen von der Richtigkeit gelangen können, jedoch in der Aichgebühren-Taxe vom 28. Dezember 1884 wegen ihrer nur vorübergehenden Zulässigkeit nicht mehr erwähnt werden, sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen im Eingänge dieser Aichgebühren-Taxe folgende Gebühren zu erheben:
A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Zu Artikel 1 unter IIa.
Für jedes der Flüssigkeitsmaaße von ⅛, 1/16, 1/32 Liter Raumgehalt. 10 5 5
Zu Artikel 1 unter IIIa.
Bei Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten, welche Raumgehalte von ⅛, 1/16, 1/32 Liter angeben:
      für jede einzelne der vollständig bezeichneten Maaßgrößen 10 10
Außerdem für die Aichung des ganzen Apparates 30 5
Zu Artikel 1 unter IVa.
Für jedes der Hohlmaaße für trockene Gegenstände von ⅛ und 1/16 Liter Raumgehalt. 10 5
Außerdem für das etwaige Einbrennen oder Aufschlagen der Raumgehaltsangabe 20 Pfennig.
[XI]
A B C D
für die Aichung. für die
Berichtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
für Aichpfropfen.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Kupfer.
aus
Blei-
legirung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Zu Artikel 1 unter Va.
Für Handelsgewichte zu 50 Pfund 40 80 10 30 20 40 35 10
Für Handelsgewichte zu ½ Pfund 10 20 5 10 5 10 20 5
Für Handelsgewichte zu 50 Gramm aus Eisen 10 5 5 15 5

Die Ansätze der Spalte B schließen die Kosten des Füllmaterials ein.

Bei Handelsgewichten aus Eisen mit Aichpfropfen aus Kupfer sind unter dieselben Gebühren zu erheben wie für Handelsgewichte aus anderem Metall.
A B C D
für die Aichung. für die
Berichtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
für Aichpfropfen aus Messing.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
aus
Eisen.
aus
anderem
Metall.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Für Präzisionsgewichte zu 50 Pfund 60 1 20 15 30 30 60 35
Für Präzisionsgewichte zu ½ Pfund 15 30 10 15 10 15 20
Für Präzisionsgewichte aus Eisen zu 2, zu 1 und zu 0,5 Kilogramm 15 10 10 20
[XII]
A B C
für die
Aichung.
für die Be-
richtigung.
für Prüfung
ohne
Stempelung.
Mark. Pf. Mark. Pf. Mark. Pf.
Zu Artikel 2 unter I.
Für ungleicharmige Waagen, welche für eine größte zulässige Last von weniger als 20 Kilogramm bestimmt sind 10 5 5
jedoch bei Brückenwaagen mit Wegfall aichamtlicher Berichtigungen und Berichtigungsgebühren.

Zu Artikel 2 unter III.[Bearbeiten]

Für die bei den Gasmessern mit zwei Flüssigkeitsstandrohren auszuführende zusätzliche Prüfung findet ein Zuschlag von 20 Prozent zu den in der Aichgebühren-Taxe aufgeführten Gebühren unter A beziehungsweise bei bloßer Prüfung ohne Stempelung des Gasmessers zu den unter C aufgeführten Gebühren statt. Die Ansätze der Taxe unter B bleiben dieselben wie bei Gasmessern mit einem Flüssigkeitsstandrohr.
Berlin, den 30. Dezember 1884.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Foerster.