Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 36, Seite 328
Fassung vom: 16. August 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 27. August 1871
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(Nr. 692.) Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brennmaterialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. Vom 16. August 1871.

Auf Grund des Artikels 10. der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 1868. hat der Bundesrath nach Vernehmung der Normal-Eichungskommission für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausnahme von Bayern, bestimmt, wie folgt:

1. Die in dem Erlaß der Normal-Eichungskommission vom 15. Februar 1871. (vergl. Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes) zugelassenen Maaße und Meßwerkzeuge für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte betreffend.
Die in §. 1. des Erlasses unter A., B. und C. genannten Maaße und Maaßgefäße werden für den Gebrauch beim Zumessen im öffentlichen Verkehr unzulässig, wenn der wirkliche Inhalt derselben von dem angegebenen Inhalte um mehr als 1/50 des letzteren abweicht.
Die in demselben Paragraph unter D. genannten Kummtmaaße werden in gleicher Weise unzulässig, wenn eine der den Fassungsraum bestimmenden Dimensionen um mehr als 1/50 der vorgeschriebenen Größe von letzterer abweicht.
Meßrahmen für Brennholz werden in gleicher Weise unzulässig, wenn die Abweichung der Länge eines Rahmenstückes von der Sollgröße mehr als 1/50 der letzteren beträgt.
2. Bei Hökerwaagen zum Auswägen von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs (vergl. zweiten Nachtrag zur Eichordnung vom 6. Mai 1871., Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes) darf der Betrag des Zulagegewichts, durch welches die größte im öffentlichen Verkehr noch zulässige Abweichung einer Waage von der Richtigkeit und zugleich die zulässige Grenze ihrer Empfindlichkeit bemessen werden soll, bis zum Vierfachen desjenigen Betrages steigen, der für die im gewöhnlichen Handelsverkehr benutzten gleicharmigen Balkenwaagen derselben Tragfähigkeit (vergl. F. Nr. 1. der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1869., Bundesgesetzbl. Nr. 40. S. 700.) festgesetzt ist.
Berlin, den 16. August 1871.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Delbrück.