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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1903

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 47, Seite 311
Fassung vom: 11. Dezember 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. Dezember 1903
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 3003.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. Dezember 1903.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden:

Unter Österreich und Ungarn. I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein). ist in Nr. 1a nachgetragen:
γ) Spalato−Sinj;
und in Nr. 17 hat die lit. h folgende Fassung erhalten:
h) Überetscherbahn (Lokalbahn Bozen−Kaltern und die elektrisch betriebene Kleinbahn Kaltern−Mendel [Mendelbahn]).
Berlin, den 11. Dezember 1903.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.