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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. November 1903

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1903, Nr. 43, Seite 285–286
Fassung vom: 11. November 1903
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 19. November 1903
Inkrafttreten:
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Quelle: Scans auf Commons
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(Nr. 2996.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 11. November 1903.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden:

I. Unter „Deutschland.
1. Im Abschnitt A. I. hat die Nr. 8 folgende Fassung erhalten:
8. Großherzoglich Mecklenburgische Staatseisenbahnen − einschließlich der Dampffährenverbindung über die Ostsee zwischen Warnemünde und Gjedser; wegen dieser Dampffährenverbindung siehe B. VI. 132 −.
Unter Nr. 9 ist bei der Ocholt−Westersteder Eisenbahn der Reihenbuchstabe e in d abgeändert.
2. Unter A. II. ist nachgetragen:
27. Diedenhofen−Mondorfer Eisenbahn.
3. Hinter B. V. ist nachgetragen:

VI. Dänischer Verwaltungen.

132. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den Großherzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung Warnemünde−Gjedser.
4. In der Anmerkung am Schlusse ist bei Dänemark hinter Ziffer 3 hinzugefügt worden:
und 4. [286]
II. Unter Österreich und Ungarn. II. Ungarn. hat die Nr. 16 folgende Fassung erhalten:
16. Die von der Kaiser Ferdinands-Nordbahn betriebenen Strecken:
von Kutti bis zur österreichischen Landesgrenze der im übrigen im Betriebe der Königlich Ungarischen Staatsbahnen stehenden Ungarischen Nordwest-Lokalbahn, und
von Holics bis zur österreichischen Landesgrenze der Holics−Gödinger Lokalbahn.
III. Unter Dänemark. A. Von dänischen Verwaltungen betriebene Strecken. ist in Nr. 1 hinzugefügt worden:
f) zwischen Gjedser und Warnemünde; wegen dieser Dampffährenverbindung siehe unter B. 4.
Der Abschnitt „B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb auswärtiger Eisenbahnverwaltungen befinden.“ ist durch Hinzufügung folgender Nr. 4 ergänzt worden:
4. Die von den Dänischen Staatsbahnen in Gemeinschaft mit den Großherzoglich Mecklenburgischen Staatseisenbahnen betriebene Dampffährenverbindung Gjedser−Warnemünde.
Berlin, den 11. November 1903.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.