Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juli 1904
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(Nr. 3064.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juli 1904.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-Gesetzbl. von 1904, S. 35) ist unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung“, wie folgt, abgeändert worden:
- 1. Mit Wirkung vom 6. August d. J. ist in Ziffer 82 eingeschaltet:
- a. Hetzbach−Beerfelden,
- Die jetzigen Buchstaben a bis h dieser Ziffer sind in b bis i abgeändert.
- 2. Als neue Ziffer ist nachgetragen:
- 57a. Mödrath−Liblar−Brühler Eisenbahn.
- 1. Mit Wirkung vom 6. August d. J. ist in Ziffer 82 eingeschaltet:
- Auf diese Bahn findet das Übereinkommen erst Anwendung, wenn auf ihr der Nebenbahnbetrieb eingerichtet sein wird.
- Berlin, den 14. Juli 1904.