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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juli 1904

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 32, Seite 306
Fassung vom: 14. Juli 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juli 1904
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 3064.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juli 1904.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-Gesetzbl. von 1904, S. 35) ist unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung, wie folgt, abgeändert worden:

1. Mit Wirkung vom 6. August d. J. ist in Ziffer 82 eingeschaltet:
a. Hetzbach−Beerfelden,
Die jetzigen Buchstaben a bis h dieser Ziffer sind in b bis i abgeändert.
2. Als neue Ziffer ist nachgetragen:
57a. Mödrath−Liblar−Brühler Eisenbahn.
Auf diese Bahn findet das Übereinkommen erst Anwendung, wenn auf ihr der Nebenbahnbetrieb eingerichtet sein wird.
Berlin, den 14. Juli 1904.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Misani.