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Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1904

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1904, Nr. 25, Seite 218
Fassung vom: 14. Juni 1904
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. Juni 1904
Inkrafttreten:
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(Nr. 3049.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 14. Juni 1904.

Nachdem Rumänien dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigetreten ist, sind in der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-Gesetzbl. 1904 S. 35), mit Wirkung vom 25. d. M. folgende Ergänzungen vorgenommen worden:

Es ist nachzutragen:
I. Vor „Rußland“:

Rumänien.

Königlich Rumänische Staatseisenbahnen.

Anmerkung. Betreffend die Bahnstrecken, welche von der rumänischen Verwaltung im Anstände betrieben werden, ist zu vergleichen:
Österreich, Ziffer 53.
II. Unter Österreich und Ungarn:
I. Im Reichsrate vertretene Königreiche und Länder lit. B folgender neuer Abschnitt:
IV. Rumänischer Verwaltungen.

Die durch die Königlich Rumänischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke von der rumänisch-österreichischen Grenze:

53. bei Itzkany bis Itzkany.
Infolge dieser Ergänzung sind die Nummern 53 bis 55 unter C in 54 bis 56 abgeändert worden.
Berlin, den 14. Juni 1904.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.