Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 16. Juli 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 42, Seite 771
Fassung vom: 16. Juli 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Juli 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3642.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 16. Juli 1909.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

Im Abschnitte „Deutschland. A. II.“ ist mit Wirkung vom 11. August d. J. nachgetragen:
„71a. Oberschefflenz–Billigheimer Nebenbahn.“
Berlin, den 16. Juli 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.