Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Dezember 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 65, Seite 992
Fassung vom: 18. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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[992]

(Nr. 3697.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Dezember 1909.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 15. Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

Unter „Italien. A. 2.“ ist mit Wirkung vom 28. Dezember 1909 neu hinzugefügt:
i) Ferrara–Cento“.
Berlin, den 18. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.