Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Januar 1910

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1910, Nr. 3, Seite 385
Fassung vom: 18. Januar 1910
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Januar 1910
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3716.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. Januar 1910.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 15. Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. Unter „Österreich und Ungarn“ ist die Firmenbezeichnung „Bosnisch-Herzegowinische Staatsbahnen“ geändert in:
„Bosnisch-Herzegowinische Landesbahnen“.
II. Unter Ungarn. A. hat die Nummer 6 folgende Fassung erhalten:
„6. Eisenbahn im Szamostal und die im Betriebe derselben stehende Lokalbahn Zsibó–Nagybánya, sowie die Strecke Bethlen–Óradna der Naszódvidéker Lokalbahn.“

III. Unter „Schweiz. A. ist mit Wirkung vom 1. Januar 1910 neu hinzugefügt:
„23a. Sensetalbahn.
23b. Eisenbahn Martigny–Le Châtelard.“
Berlin, den 18. Januar 1910.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Wackerzapp.