Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 26. April 1909

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 24, Seite 434
Fassung vom: 26. April 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Mai 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3605.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 26. April 1909.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

Im Abschnitte „Deutschland. A. II.“ ist mit Wirkung vom 15. Mai d. J. nachgetragen:
„90a. Trossinger Lokalbahn.“
Berlin, den 26. April 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Misani.