Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Juli 1906

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 40, Seite 856
Fassung vom: 28. Juli 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Juli 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[856]


(Nr. 3269.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Juli 1906.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. S. 403), ist wie folgt geändert worden:

Unter Österreich und Ungarn I. A ist die als Ziffer 6 aufgeführte Bozen–Meraner Eisenbahn, die am 1. d. M. in den Betrieb der K. K. Österreichischen Staatsbahnen übergegangen ist, gestrichen worden. Die folgenden Ziffern 7 bis 60 sind in 6 bis 59 geändert.
Berlin, den 28. Juli 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
von Misani.