Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Februar 1910
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(Nr. 3721.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Februar 1910.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 15. Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:
- I. Unter „Deutschland. A. I. 4“ ist hinter „b) Augsburger Lokalbahn“ hinzugefügt:
- „c) Berchtesgaden–Königssee.“
- II. Unter „Schweiz. A.“ ist neu hinzugefügt:
- „23c. Martigny–Orsièresbahn.“
- Berlin, den 5. Februar 1910.