Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Februar 1910

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1910, Nr. 6, Seite 449
Fassung vom: 5. Februar 1910
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 12. Februar 1910
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3721.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. Februar 1910.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom 15. Februar 1909, Reichs-Gesetzbl. S. 280 ff.), ist, wie folgt, geändert worden:

I. Unter Deutschland. A. I. 4“ ist hinter „b) Augsburger Lokalbahn“ hinzugefügt:
c) Berchtesgaden–Königssee.“
II. Unter Schweiz. A. ist neu hinzugefügt:
„23c. Martigny–Orsièresbahn.“
Berlin, den 5. Februar 1910.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Wackerzapp.