Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Juni 1903
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(Nr. 2972.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Juni 1903.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VIII. Ausgabe 1903, Reichs-Gesetzbl. von 1903 S. 125), ist wie folgt abgeändert worden:
- I. Unter „Frankreich. A. Von französischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 7 folgende Fassung erhalten:
- 7. Der Staatsbahnen, einschließlich der für Rechnung des Departements Indre-et-Loire betriebenen Lokalbahn von Ligré-Rivière nach Richelieu.
- Ferner ist unter „B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb auswärtiger Verwaltungen befinden.“ in Ziffer „III. Schweizerischer Verwaltungen.“ anstatt der Worte „der Jura-Simplonbahn“ gesetzt worden „den Schweizerischen Bundesbahnen“.
- II. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ ist nachgetragen worden:
- 18a. Moskau−Jaroslaw−Archangel-Eisenbahn.
- Unter „B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ sind die Nr. 24 Moskau−Jaroslaw−Archangel-Eisenbahn und die unter Nr. 29 (Lokalbahnen) aufgeführte Strecke Choschtschewato−Mogiljanski−Fabrik gestrichen.
- III. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ hat die Nr. 1 folgende Fassung erhalten:
- 1. Schweizerische Bundesbahnen, ausschließlich der von ihnen betriebenen Seilbahn Cossonay Bahnhof S. B. B.−Cossonay Stadt. [244]
- Nr. 3 (Jura-Simplonbahn usw.) ist gestrichen. Infolgedessen sind die bisherigen Nummern 4 bis 15 in 3 bis 14 abgeändert worden. Die Nr. 14 (bisher 15) hat folgende Fassung erhalten:
- 14. Freiburg−Murten−Insbahn.
- Als Nr. 15 ist nachgetragen worden:
- 15. Le Pont−Brassus.
- (Nr. 16 und 17 sind unverändert geblieben.)
- Berlin, den 7. Juni 1903.