Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Oktober 1906
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(Nr. 3274.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Oktober 1906.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. von 1906 S. 403), ist unter „Italien. B II.“ nachgetragen:
- 6a. Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebene Strecke von der italienisch-schweizerischen Grenze bei Iselle bis Domodossola.
Infolgedessen ist unter „Schweiz“ in der Anmerkung am Schlusse bei Italien hinter Ziffer 6 hinzugefügt: „und 6a“.
- Berlin, den 7. Oktober 1906.