Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Oktober 1906

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 44, Seite 863
Fassung vom: 7. Oktober 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Oktober 1906
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[863]


(Nr. 3274.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Oktober 1906.

In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf die das Internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe vom Januar 1906, Reichs-Gesetzbl. von 1906 S. 403), ist unter Italien. B II.“ nachgetragen:

6a. Die von den Schweizerischen Bundesbahnen betriebene Strecke von der italienisch-schweizerischen Grenze bei Iselle bis Domodossola.

Infolgedessen ist unter Schweiz“ in der Anmerkung am Schlusse bei Italien hinter Ziffer 6 hinzugefügt: „und 6a“.

Berlin, den 7. Oktober 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.