Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 10. September 1897
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(Nr. 2417.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 10. September 1897.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens mit Wirkung vom 11. September d. J. die bei „Oesterreich und Ungarn. I. A. 1. i.“ unter den ausgeschlossenen Bahnen aufgeführte Flügelbahn
- Wama–Russ. Moldawitza
zu streichen, weil sie von diesem Tage ab dem Uebereinkommen unterstellt wird.
- Berlin, den 10. September 1897.