Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. Januar 1902
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(Nr. 2838.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. Januar 1902.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), wird wie folgt abgeändert:
- I. Unter „Italien“ hat die Nr. 1, da die Linie Cecina–Volterra dem Uebereinkommen bis auf Weiteres noch unterstellt bleibt, wieder folgende Fassung erhalten:
- 1. Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen Linien.
- II. Unter „Rußland, Abtheilung B“ ist mit Wirkung vom 5. Februar d. J. hinter Nr. 26 eingeschaltet:
- 26a. Belgorod–Ssumy-Eisenbahn.
- III. Unter „Schweiz“ hat die Abtheilung A, nachdem der Betrieb der schweizerischen Zentralbahn und der schweizerischen Nordostbahn am 1. Januar d. J. von der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen übernommen worden ist, folgende Fassung erhalten:
- 1. Schweizerische Bundesbahnen.
- 2. Gotthardbahn.
- 3. Jura–Simplonbahn, mit Ausschluß der von ihr betriebenen Seilbahn Cossonay Bahnhof J.-S.–Cossonay Stadt.
- 4. Vereinigte Schweizerbahnen.
- 5. Neuenburger Jurabahn, mit Ausschluß der von ihr betriebenen schmalspurigen Linie Neuenburg–Cortaillod–Boudry.
- 6. Emmenthalbahn.
- 7. Langenthal–Huttwil-Bahn.
- 8. Tößthalbahn.
- 9. Schweizerische Seethalbahn. [30]
- 10. Schweizerische Südostbahn.
- 11. Rorschach–Heiden-Bahn.
- 12. Sihlthalbahn.
- 13. Thunerseebahn.
- 14. Oensingen–Balsthal-Bahn.
- 15. Bern–Neuenburg-Bahn (direkte Linie).
- 16. Schmalspurige Eisenbahn Yverdon–Ste.-Croix.
- 17. Schmalspurige Rhätische Bahn.
- Berlin den 17. Januar 1902.