Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. September 1901
[351]
(Nr. 2800.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. September 1901.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist unter „Italien“ wie folgt abgeändert worden:
- I. Die Nr. 1 hat, nachdem die Linie Ceva–Ormea dem Uebereinkommen wieder unterstellt ist, folgende Fassung erhalten:
- 1. Sämmtliche von der Gesellschaft des mittelländischen Netzes betriebenen Linien, mit Ausnahme der Linie Cecina–Volterra.
- II. In der Nr. 2 ist unter den ausgeschlossenen Linien nachgetragen worden:
- d) Brescia–Iseo.
- I. Die Nr. 1 hat, nachdem die Linie Ceva–Ormea dem Uebereinkommen wieder unterstellt ist, folgende Fassung erhalten:
- Berlin, den 17. September 1901.