Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Februar 1899
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(Nr. 2549.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 19. Februar 1899.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist unter „Oesterreich und Ungarn. I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein).“ wie folgt berichtigt worden:
- 1. In Nr. 19 ist das Wort „schmalspurigen“ gestrichen, und unter den aufgeführten Eisenbahnstrecken, die vom internationalen Uebereinkommen ausgeschlossen sind, ist nachgetragen worden:
- p. Ueberetscherbahn (Lokalbahn Bozen–Kaltern).
- 2. Nachdem die Schneebergbahn in den Betrieb der Eisenbahn Wien–Aspang übergegangen ist, ist die Nr. 18 gestrichen und die Nr. 22 (Eisenbahn Wien–Aspang) durch folgenden Zusatz ergänzt worden:
- mit Ausschluß:
- q. der Zahnradstrecke Puchberg–Hochschneeberg der Schneebergbahn.
- mit Ausschluß:
- 1. In Nr. 19 ist das Wort „schmalspurigen“ gestrichen, und unter den aufgeführten Eisenbahnstrecken, die vom internationalen Uebereinkommen ausgeschlossen sind, ist nachgetragen worden:
- Berlin, den 19. Februar 1899.