Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Mai 1901
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(Nr. 2764.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 20. Mai 1901.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17 ff.), sind folgende Eisenbahnen nachgetragen worden:
- I. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“
- 17a. Transkaukasische Eisenbahnen.
- II. Unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“
- 15a. Bern–Neuenburg-Bahn (direkte Linie).
- I. Unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“
- Die Aenderung unter I tritt am 4. Juni d. J., diejenige unter II mit dem Tage der Betriebseröffnung der Bern–Neuenburger Bahn, frühestens jedoch am 31. Mai d. J. in Wirksamkeit.
- Berlin, den 20. Mai 1901.