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Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Januar 1898

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 2, Seite 4
Fassung vom: 21. Januar 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Januar 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2441.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Januar 1898.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter „Rußland.“ wie folgt berichtigt worden:

1. Die unter 16. aufgeführte Weichselbahn hat nach ihrer Vereinigung mit der Warschau–Terespoler Eisenbahn die Bezeichnung
„Weichselbahnen“
und die unter 17. aufgeführte Uralbahn die Bezeichnung
„Perm–Tjumen Eisenbahn“
erhalten.
2. Nr. 10, Warschau–Terespoler Eisenbahn, ist gestrichen worden.
Berlin, den 21. Januar 1898.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.