Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. August 1898
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(Nr. 2511.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. August 1898.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie folgt zu berichtigen:
- I. Mit sofortiger Gültigkeit.
- Nachdem die belgischen Linien der früheren Großen Belgischen Zentralbahn sowie die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatsbahnen bisher betriebene Strecke von der belgisch-niederländischen Grenze bei Achel bis Lüttich-Vivegnis, Ans (Etat) und Flémalle-Grande in das Eigenthum und in den Betrieb der belgischen Staatsbahnen übergegangen sind, ist zu streichen:
- 1. Unter Belgien.
- A. Nr. 3 (Große Belgische Zentralbahn) und
- B. Nr. 11 (die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatseisenbahnen betriebene Strecke von der belgisch-niederländischen Grenze bei Achel bis Lüttich-Vivegnis, Ans (Etat) und Flémalle-Grande).
- 2. Unter Niederlande.
- Am Schlusse in der Anmerkung die letzte Zeile (Belgien, Ziffer 11).
- 1. Unter Belgien.
- Nachdem die belgischen Linien der früheren Großen Belgischen Zentralbahn sowie die von der Gesellschaft zum Betriebe von niederländischen Staatsbahnen bisher betriebene Strecke von der belgisch-niederländischen Grenze bei Achel bis Lüttich-Vivegnis, Ans (Etat) und Flémalle-Grande in das Eigenthum und in den Betrieb der belgischen Staatsbahnen übergegangen sind, ist zu streichen:
- II. Mit Wirkung vom 10. September 1898 ist in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens unter „Deutschland. A II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung“ nachzutragen:
- 58a. Lahrer Straßenbahn.
- Berlin, den 28. August 1898.