Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 25. Oktober 1901
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(Nr. 2806.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 25. Oktober 1901.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), wird wie folgt abgeändert:
- 1. In Folge Ausscheidens der im Betriebe der Neuenburger Jurabahn stehenden schmalspurigen Linie Neuchâtel–Cortaillod–Boudry aus der Liste hat die Nr. 6 unter „Schweiz, Abtheilung A“ nachstehende Fassung erhalten:
- 6. Neuenburger Jurabahn, mit Ausschluß der von derselben betriebenen schmalspurigen Linie Neuchâtel–Cortaillod–Boudry.
- 2. Bei „Oesterreich und Ungarn“ ist:
- a) unter „I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder.“ am Ende nachzutragen:
- 1. In Folge Ausscheidens der im Betriebe der Neuenburger Jurabahn stehenden schmalspurigen Linie Neuchâtel–Cortaillod–Boudry aus der Liste hat die Nr. 6 unter „Schweiz, Abtheilung A“ nachstehende Fassung erhalten:
C. Bahnstrecken, welche sich im Betriebe der bosnisch-herzegovinischen Staatsbahnen befinden.
- 53. Gravosa–Gruz–Landesgrenze bei Uskoplje.
- 54. Landesgrenze bei Glavska–Landesgrenze bei Nagumanac.
- 55. Landesgrenze bei Igalo–Zelenika.
- b) die Abtheilung III wie folgt zu fassen:
III. Bosnien-Herzegovina.
- 1. K. und K. Militärbahn Bangaluka–Doberlin.
- 2. Bosnisch-herzegovinische Staatsbahnen, mit Ausschluß der Montanbahn Podlugovi–Vareš, dagegen mit Einschluß der elektrischen Stadtbahn Sarajevo.
- Die Aenderungen unter 2 treten am 16. November d. J. in Wirksamkeit.
- Berlin, den 25. Oktober 1901.