Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Dezember 1898
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(Nr. 2538.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Dezember 1898.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie folgt zu berichtigen:
I. Mit Wirkung vom 1. Januar 1899.
- Die an diesem Tage in das Eigenthum und in den Betrieb der belgischen Staatsbahnen übergehende belgische Linie der Eisenbahn Lüttich–Maestricht ist unter „Belgien. A. 4.“ als selbständiges Unternehmen zu streichen.
II. Mit Wirkung vom 9. Januar 1899.
- In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens ist unter „Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ nachzutragen:
- 17a. Mittel-Sibirische Eisenbahn (Sektion Obi–Innokenliewskaja, früher Irkutsk).
- Berlin, den 28. Dezember 1898.