Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Oktober 1898

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1898, Nr. 51, Seite 1185–1186
Fassung vom: 28. Oktober 1898
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. November 1898
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[1185]


(Nr. 2529.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Oktober 1898.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie folgt berichtigt worden:

I. Unter Deutschland.

B. Bahnstrecken, welche sich im Betrieb oder Mitbetrieb außerdeutscher Eisenbahnverwaltungen befinden.
1. Die Abtheilung V „Belgischer Verwaltungen“ mit den Nummern 124 und 125 ist gestrichen; [1186]
2. Abtheilung VI „Niederländischer Verwaltungen“ hat die Ziffer V erhalten, und es sind darin unter Nr. 128 nachgetragen worden:
c) bei Aachen bis Aachen,
d) bei Dalheim bis Dalheim.

II. Unter Belgien.

In der Anmerkung am Schlusse des Verzeichnisses der belgischen Eisenbahnen ist die Zeile „Deutschland, Ziffer 124, 125“ gestrichen worden.

III. Unter Oesterreich und Ungarn.

I. Im Reichsrathe vertretene Königreiche und Länder (einschließlich Liechtenstein).
Bei A. 1. (K. K. österreichische Staatsbahnen) ist unter den Eisenbahnstrecken, welche vom internationalen Uebereinkommen ausgeschlossen sind, nach „g. der schmalspurigen Lokalbahn Unzmarkt–Mauterndorf (Murthalbahn)“ nachgetragen worden:
h. der schmalspurigen Gurkthalbahn.
Die bisherige Bezeichnung der dem Uebereinkommen nicht unterstellten Bahnen mit h bis einschließlich n ist in i bis einschließlich o abgeändert.
Berlin, den 28. Oktober 1898.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.