Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. August 1900

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 35, Seite 787–788
Fassung vom: 4. August 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 9. August 1900
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(Nr. 2703.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. August 1900.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VI. Ausgabe vom 1. Januar 1900, Reichs-Gesetzbl. von 1900 S. 11), wird wie folgt abgeändert:

I. Mit sofortiger Gültigkeit.
1. Unter Rußland. A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken. sind die Ziffern 17 (West-Sibirische Eisenbahn) und 18 (Mittel-Sibirische Eisenbahn) zu streichen, da diese Bahnen durch eine Verwaltung geleitet werden. Dafür ist zu setzen:
17. Sibirische Eisenbahn.
2. Unter Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken. ist die Ziffer 21 (Iwangorod–Dombrowo-Eisenbahn) zu streichen, nachdem diese Bahn in das Betriebsnetz der Weichselbahnen (A. 10.) übergegangen ist.
3. Unter Deutschland. A. I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen. erhält die Ziffer 4 nachstehende Fassung:
4. Königlich bayerische Staatseisenbahnen nebst der von ihnen betriebenen Lokalbahn Augsburg–Haunstetten, jedoch mit Ausschluß der Lokalbahnen:
b) Augsburg–Göggingen–Pfersee,
c) Augsburger Lokalbahn. [788]
II. Mit Wirkung vom 15. August 1900.
Unter Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung. ist als Ziffer 79a nachzutragen:
79a. Rinteln–Stadthagener Eisenbahn.
Berlin, den 4. August 1900.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Kraefft.