Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Februar 1902

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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 7, Seite 44
Fassung vom: 4. Februar 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Februar 1902
Inkrafttreten:
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(Nr. 2838.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Februar 1902.

Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (VII. Ausgabe 1901, Reichs-Gesetzbl. von 1901 S. 17), ist wie folgt abgeändert worden:

I. Unter „Deutschland.“
a) mit Wirkung vom 24. d. M. ist in lit. A. II. „Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ nachgetragen:
1. In Nr. 15:
e) Wiesloch Stadt–Waldangellocher Nebenbahn.
2. Hinter Nr. 17:
17a. Braunschweig–Schöninger Eisenbahn.
3. Hinter Nr. 33:
33a. Gera–Meuselwitz–Wuitzer Eisenbahn.
4. In Nr. 98a:
a) Amstetten–Laichingen.
(Die bisherigen Buchstaben a und b sind in b und c abgeändert.)
5. Hinter Nr. 98a:
98b. Die von der Direktion der württembergischen Lokaleisenbahnen betriebene Nebenbahn Aalen–Ballmertshofen.
b) In lit. B. III. „Schweizerischer Verwaltungen.“ sind im Eingange die Worte „der Schweizerischen Nordostbahn“ ersetzt worden durch:
den schweizerischen Bundesbahnen.
II. Unter „Schweiz lit. B. II.“ sind folgende Aenderungen vorgenommen worden:
a) Bei den Nummern 21, 22 und 23 ist hinter „Basel“ überall eingefügt „badische Bahn“.
b) Nr. 24 lautet nunmehr:
24. Die von den Großherzoglich badischen Staatseisenbahnen mitbetriebene Verbindungsbahn zwischen Basel badische Bahn und Basel schweizerische Bundesbahn.
c) In Nr. 25 ist am Schlusse nach „Basel“ eingeschaltet „schweizerische Bundesbahn“.
Berlin, den 4. Februar 1902.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.