Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Oktober 1897
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(Nr. 2422.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. Oktober 1897.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl. von 1897 S. 27), ist unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter eigener Verwaltung.“ nachzutragen:
- a) Mit sofortiger Gültigkeit:
- 53a. Lam–Kötztinger Lokalbahn.
- Diese Bahn, die seither von der Verwaltung der Königlich bayerischen Staatsbahnen betrieben wurde, und als ein Theil des Betriebsnetzes der letzteren dem Uebereinkommen bereits unterstellt war, ist am 1. Oktober d. J. in die Verwaltung und in den Betrieb des Vorstandes der Aktien-Gesellschaft Lokalbahn Lam–Kötzting übergegangen.
- 53a. Lam–Kötztinger Lokalbahn.
- b) Mit Wirkung vom 22. Oktober d. J., in Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens:
- 20b. Cöln–Bonner Vorgebirgsbahn.
- 60a. Mühlhausen–Ebelebener Eisenbahn.
- Berlin, den 4. Oktober 1897.