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Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. September 1895

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 35, Seite 441–442
Fassung vom: 5. September 1895
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. September 1895
Inkrafttreten:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2265.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 5. September 1895.

In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet (II. Ausgabe vom 1. Januar 1895, Reichs-Gesetzbl. von 1895 S. 61), sind unter „Rußland. B. Von Privatverwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ folgende Berichtigungen mit sofortiger Gültigkeit vorzunehmen: [442]

a. Die Eisenbahnen unter den Nummern 21, 23 und 30 erhalten folgende neue Benennungen:
21. Rybinsker (anstatt Rybinsk–Bologoe) Eisenbahn.
23. Moskau–Jaroslawl–Archangel (anstatt Moskau–Jaroslawl–Kostroma) Eisenbahn
30. Moskau–Kiew–Woronesch (anstatt Kiew–Woronesch) Eisenbahn.
b. Die Schuja–Ivanowo Eisenbahn (Nr. 22) und die schmalspurige Eisenbahn von Nowgorod (Nr. 36) sind als besondere Unternehmungen zu streichen, nachdem sie in den Betrieb anderer Gesellschaften (Nr. 21 und 23 der Liste) übergegangen sind.
Berlin, den 5. September 1895.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.