Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. November 1902
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(Nr. 2902.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 9. November 1902.
In der Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (Ausgabe von 1901, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 17), ist unter „Schweiz. A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ nachgetragen worden:
- 15. Freiburg–Murtenbahn.
- Die seitherigen Nummern 15 und 16 sind in 16 und 17 abgeändert.
- Berlin, den 9. November 1902.