Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz über die Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz vom 22. Mai 1881 über die Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1881, Nr. 29, Seite 276 - 277
Fassung vom: 29. Dezember 1881
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 31. Dezember 1881
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(Nr. 1454.) Bekanntmachung, betreffend die durch das Gesetz vom 22. Mai 1881 über die Küstenfrachtfahrt nicht berührten vertragsmäßigen Bestimmungen. Vom 29. Dezember 1881.

Durch das Gesetz vom 22. Mai 1881, betreffend die Küstenfrachtfahrt, werden bestehende Verträge mit fremden Staaten in ihren Bestimmungen über die Küstenschiffahrt nicht berührt.

Solche vertragsmäßige Bestimmungen, auf welche §. 4 des Gesetzes Bezug nimmt, enthält
1. der Handelsvertrag mit Oesterreich-Ungarn vom 23. Mai 1881, dessen Artikel 11 in den beiden ersten Absätzen lautet:
Jeder der beiden vertragschließenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen.
Dieses gilt auch für die Küstenschiffahrt.
2. die Handelskonvention mit Rumänien vom 14. November 1877, deren Artikel 17 in den beiden ersten Absätzen lautet:
Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Rumänien und die rumänischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind.
Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der Hohen vertragschließenden Theile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen Theile zustehen.
3. der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag mit Siam vom 7. Februar 1862, dessen Artikel 1 in Absatz 3 lautet:
Es soll den Unterthanen und Schiffen der Hohen vertragschließenden Mächte vollkommene Freiheit des Handels und der Schiffahrt in jedem Theile ihrer beiderseitigen Gebiete zustehen, wo immer Handel oder Schiffahrt den Angehörigen oder Schiffen der am meisten begünstigten Nation gegenwärtig gestattet ist oder künftig gestattet werden möchte.
4. der Freundschaftsvertrag, mit Tonga vom 1. November 1876, dessen Artikel 4 lautet:
Es soll gegenseitig vollständige Freiheit des Handels bestehen zwischen allen Gebieten der deutschen Staaten und allen Gebieten[277] von Tonga. Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile können in aller Sicherheit mit ihren Schiffen und Ladungen in alle Plätze, Häfen und Gewässer Tongas und Deutschlands einlaufen. Die Tonganer in Deutschland und die Deutschen in Tonga sollen in dieser Beziehung die gleiche Freiheit und Sicherheit genießen, wie die eigenen Angehörigen.
Diese Vertragsbestimmungen sind also, unabhängig von dem Gesetz vom 22. Mai 1881 und von der Allerhöchsten Verordnung vom heutigen Tage, von allen betheiligten Behörden im Reich nach wie vor zu beachten.
Berlin, den 29. Dezember 1881.
Der Reichskanzler.

Fürst v. Bismarck.