Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht
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(Nr. 1349.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht. Vom 1. Oktober 1879.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach §. 106 der Deutschen Civilprozeßordnung und nach §. 419 der Deutschen Strafprozeßordnung für Bewilligung des Armenrechts an Italiener erforderliche Gegenseitigkeit durch die italienische Gesetzgebung verbürgt ist.
- Berlin, den 1. Oktober 1879.