Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 35, Seite 312
Fassung vom: 1. Oktober 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 13. November 1879
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[312]


(Nr. 1349.) Bekanntmachung, betreffend die gegenseitige Zulassung von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und Italiens zum Armenrecht. Vom 1. Oktober 1879.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach §. 106 der Deutschen Civilprozeßordnung und nach §. 419 der Deutschen Strafprozeßordnung für Bewilligung des Armenrechts an Italiener erforderliche Gegenseitigkeit durch die italienische Gesetzgebung verbürgt ist.

Berlin, den 1. Oktober 1879.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
v. Philipsborn.