Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Schweden zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Schweden zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1910, Nr. 8, Seite 455–457
Fassung vom: 9. Februar 1910
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Februar 1910
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 3725.) Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 von Deutschland mit Schweden zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffene Vereinbarung. Vom 9. Februar 1910.

Im Anschluß an das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen über den Zivilprozeß (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 410) ist für Deutschland außer mit den in der Bekanntmachung vom 16. August 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 907) aufgeführten Staaten auch mit Schweden eine Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden, und zwar durch Austausch einander entsprechender Erklärungen der beiderseitigen Regierungen, die am 1. d. M. abgegeben worden sind. Der Austausch der Erklärungen ist am 5. d. M. in Stockholm erfolgt. Die für Deutschland abgegebene Erklärung wird nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 9. Februar 1910.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Freiherr von Schoen.


Erklärung[Bearbeiten]

Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und der Königlich Schwedischen Regierung ist im Anschluß an das Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 die nachstehende Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs getroffen worden.

Artikel 1.[Bearbeiten]

Gemäß den Vorbehalten im Artikel 3 Abs. 2, im Artikel 10 und im Artikel 19 Abs. 2 Nr. 3 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 können die in diesen Artikeln vorgeschriebenen Übersetzungen der dort bezeichneten Schriftstücke auch von einem beeidigten Dolmetscher des ersuchenden Staates beglaubigt werden.

Artikel 2.[Bearbeiten]

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 6 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß kann jeder Teil Zustellungen im Gebiete des anderen Teiles in allen Fällen, wo es sich nicht um dessen Angehörige handelt, ohne Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter unmittelbar bewirken lassen.
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 15 des Abkommens für die Erledigung von Ersuchungsschreiben.

Artikel 3.[Bearbeiten]

Gemäß dem Vorbehalt im Artikel 7 Abs. 2 des Haager Abkommens über den Zivilprozeß soll die Erstattung der durch die Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten in den Fällen des Artikel 3 des Abkommens entstandenen Auslagen nicht verlangt werden.
Das Gleiche gilt gemäß dem Vorbehalt im Artikel 16 Abs. 2 des Abkommens in Ansehung der Auslagen für die wegen Nichterscheinens eines Zeugen erforderlich gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten.

Artikel 4.[Bearbeiten]

Soweit nach dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß in Verbindung mit dem Artikel 3 dieser Erklärung Kosten in Rechnung gestellt werden können, werden sie nach den Vorschriften berechnet, die in dem ersuchten Staate für gleiche Handlungen in einem inländischen Verfahren gelten.

Artikel 5.[Bearbeiten]

Die gegenwärtige Erklärung tritt am 1. März 1910 in Wirksamkeit und bleibt in Kraft bis zum Ablauf von sechs Monaten nach erfolgter Kündigung seitens des einen oder des anderen der beiden Teile.
Die Erklärung wird gegen eine entsprechende Erklärung der Königlich Schwedischen Regierung ausgetauscht werden.
Berlin, den 1. Februar 1910.
Im Namen der Kaiserlich Deutschen Regierung:
Der Staatssekretär des Auswärtigen Amts.
Freiherr von Schoen.