Bekanntmachung, betreffend die in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden einer Beglaubigung nicht bedürfen
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(Nr. 1445.) Bekanntmachung, betreffend die in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden nach Artikel 1 und 2 des vorstehenden Vertrages einer Beglaubigung nicht bedürfen. Vom 3. August 1881.
Verzeichniß
derjenigen in Bosnien und in der Herzegowina bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Gerichte, deren Urkunden nach Artikel 1 und 2 des vorstehenden Vertrages einer Beglaubigung nicht bedürfen.
- 1. Die Landesregierung.
- 2. Die Finanz-Landesdirektion.
- 3. Die Finanz-Prokuratur.
- 4. Das Landes-Gendarmeriekommando.
- 5. Die als Depositenämter verwendeten Steuerämter.
- 6. Das Obergericht.
- 7. Die Kreisgerichte.
- 8. Die Bezirksbehörden als Gerichte.
Vorstehendes Verzeichniß wird hierdurch bekannt gemacht.
- Berlin, den 3. August 1881.