Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien, sowie auf Petroleum

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien, sowie auf Petroleum.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1879, Nr. 20, Seite 161–162
Fassung vom: 5. Juli 1879
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juli 1879
Inkrafttreten:
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(Nr. 1309.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von Eingangszöllen auf Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien, sowie auf Petroleum. Vom 5. Juli 1879.

Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, zu Nr. 25 (Material- und Specerei-, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien), sowie zu Nr. 29 (Petroleum) des Zolltarif- Entwurfs in nachstehender Weise Eingangszölle genehmigt hat:

Branntwein aller Art, auch Arrak, Rum, Franzbranntwein und versetzte Branntweine in Fässern und Flaschen (Nr. 25 b) 100 Kilogramm 48 Mark,
Essig in Flaschen und Kruken (Nr. 25 d,2). 100 Kilogramm 48 Mark,
Wein und Most, auch Cider und künstlich bereitete Getränke, nicht unter anderen Nummern des Tarifs begriffen:
     1. in Fässern eingehend 100 Kilogramm 24 Mark,
     2. in Flaschen eingehend 100 Kilogramm 48 Mark,
(Nr. 25 e).
Früchte (Südfrüchte):
     getrocknete Datteln, Mandeln, Pomeranzen u. dergl. (Nr. 25 h,3) 100 Kilogramm 30 Mark,
Kaffee, roher, und Kaffee-Surrogate (mit Ausnahme von Cichorie) (Nr. 25 m,1) 100 Kilogramm 40 Mark,
Kaffee, gebrannter (Nr. 25 m,2) 100 Kilogramm 50 Mark,
Thee (25 w) 100 Kilogramm 100 Mark,
Petroleum (Erdöl) und andere Mineralöle, anderweitig nicht genannt, roh und gereinigt (Nr. 29) 100 Kilogramm 6 Mark,
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werden diese Eingangszölle hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1879, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, (Reichs-Gesetzbl. S. 149) in vorläufige Hebung gesetzt.
Berlin, den 5. Juli 1879.
Der Reichskanzler.

v. Bismarck.