Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Oesterreichs von der ihnen als Ausländern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten
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(Nr. 2437.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Befreiung der Angehörigen des Deutschen Reichs und Oesterreichs von der ihnen als Ausländern in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten obliegenden Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten. Vom 23. Dezember 1897.
Die Kaiserlich deutsche und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung haben, um den beiderseitigen Staatsangehörigen die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach dem Inkrafttreten der österreichischen Civilprozeßordnung zu sichern, im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt, daß mit Rücksicht auf die Bestimmungen der deutschen Civilprozeßordnung §. 102 Absatz 2 Nr. 1 und der österreichischen Civilprozeßordnung §. 57 Ziffer 1 die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen für Angehörige des einen Theiles die Befreiung von der Sicherheitsleistung wegen der Prozeßkosten im Gebiete des anderen Theiles eintritt.
- Berlin, den 23. Dezember 1897.