Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 37, Seite 257 - 258
Fassung vom: 22. Juli 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. Juli 1902
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2893.) Bekanntmachung, betreffend die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftreten übertragbarer Krankheiten. Vom 22. Juli 1902.

Auf Grund des §. 39 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 306) hat der Bundesrath Nachstehendes bestimmt:

A. Mittheilungen der Polizeibehörden an die Militärbehörden.[Bearbeiten]

1. Zur Mittheilung der in ihrem Verwaltungsbezirke vorkommenden Erkrankungen an die Militärbehörden sind verpflichtet:
die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden oder Beamten der Garnisonorte und derjenigen Orte, welche im Umkreise von 20 Kilometer von Garnisonorten oder im Gelände für militärische Uebungen gelegen sind.
2. Die Mittheilungen haben alsbald nach erlangter Kenntniß zu erfolgen und sich zu erstrecken auf:
a) jede Erkrankung an Aussatz und an Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, ferner jede Erkrankung an Kopfgenickstarre (Meningitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber;
b) jeden ersten Fall von Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken sowie das erste Auftreten des Verdachts einer dieser Krankheiten in dem betreffenden Orte;
c) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs sowie jedes neue Vorkommen von Massenerkrankungen an der Körnerkrankheit (Trachom).
Ueber den weiteren Verlauf der unter b aufgeführten Krankheiten und der Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlenübersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Ferner ist eine Mittheilung zu machen, sobald Diphtherie, Scharlach sowie Körnerkrankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten. [258]
Jeder Mittheilung betreffs der unter a und b bezeichneten Krankheiten sind Angaben über die Wohnungen und die Gebäude, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten sind, beizufügen.
3. Die Mittheilungen sind für Garnisonorte und für die in ihrem Umkreise von 20 Kilometer gelegenen Orte an den Kommandanten oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, an den Garnisonältesten, für Orte im militärischen Uebungsgelände an das Generalkommando zu richten.

B. Mittheilungen der Militärbehörden an die Polizeibehörden.[Bearbeiten]

1. Zur Mittheilung der in ihrem Dienstbereiche vorkommenden Erkrankungen an die Polizeibehörden sind verpflichtet die Kommandanten oder, wo solche nicht vorhanden sind, die Garnisonältesten der Garnisonorte, ferner die Kommandobehörden der im Uebungsgelände sich befindenden Truppentheile.
2. Die Mittheilungen haben alsbald nach erlangter Kenntniß zu erfolgen und sich zu erstrecken auf:
a) jede Erkrankung an Unterleibstyphus sowie jeden Fall, welcher den Verdacht dieser Krankheit erweckt, ferner jede Erkrankung an Kopfgenickstarre (Meningitis cerebrospinalis) oder an Rückfallfieber;
b) jede Erkrankung und jeden Todesfall an Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber, Pest, Pocken sowie jedes Auftreten des Verdachts einer dieser Krankheiten;
c) jedes gehäufte (epidemische) Auftreten der Ruhr (Dysenterie), der Diphtherie, des Scharlachs und der Körnerkrankheit (Trachom).
Ueber den weiteren Verlauf der Ruhr (Dysenterie) sind wöchentlich Zahlen-Übersichten der neu festgestellten Erkrankungs- und Todesfälle einzusenden. Auch ist eine Mittheilung zu machen, sobald Diphtherie, Scharlach sowie Körnerkrankheit (Trachom) erloschen sind oder nur noch vereinzelt auftreten.
Jeder Mittheilung betreffs der unter a und b bezeichneten Krankheiten sind Angaben über das Militärgebäude oder die Wohnungen, in welchen die Erkrankungen oder der Verdacht aufgetreten ist, beizufügen.
3. Die Mittheilungen sind an die für den Aufenthaltsort des Erkrankten zuständige, von den Landesregierungen zu bezeichnende Behörde zu richten.
4. Von dem Ausbruch und dem späteren Verlaufe der unter 2b bezeichneten Krankheiten ist das Kaiserliche Gesundheitsamt sofort auf kürzestem Wege zu benachrichtigen.
Berlin, den 22. Juli 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Graf von Posadowsky.