Bekanntmachung, betreffend ein Sonderabkommen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch-österreichischen Verkehre

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Titel: Bekanntmachung, betreffend ein Sonderabkommen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch-österreichischen Verkehre.
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1902, Nr. 23, Seite 153
Fassung vom: 15. Mai 1902
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Mai 1902
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(Nr. 2862.) Bekanntmachung, betreffend ein Sonderabkommen zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für die deutsch-österreichischen Verkehre. Vom 15. Mai 1902.

In Gemäßheit des vom Bundesrath in der Sitzung vom 23. Januar d. J. gefaßten Beschlusses wird nachstehendes zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich getroffenes Sonderabkommen veröffentlicht:

Sonderabkommen
zwischen
der Kaiserlich deutschen Regierung und der Kaiserlich Königlich österreichischen Regierung zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr, für die deutsch-österreichischen Verkehre.
Vom 12. April 1902.

Die Eingangs erwähnten beiden Regierungen haben auf Grund des Artikel 3 Ziffer I des Pariser Zusatz-Uebereinkommens vom 16. Juni 1898 zum internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr für den wechselseitigen direkten Verkehr der Eisenbahnen Deutschlands einerseits und der österreichischen Eisenbahnen andererseits Nachstehendes vereinbart:

Artikel 1. Durch die Eisenbahntarife kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden festgesetzt werden, daß
a) auf den im Durchgange durch Oesterreich über österreichische Linien geleiteten Verkehr zwischen Stationen, die auf deutschem Gebiete liegen,
sowie
b) auf den im Durchgange durch Deutschland über deutsche Linien geleiteten Verkehr zwischen Stationen, die auf österreichischem Gebiete liegen,
je nach Lage der Verhältnisse entweder ausschließlich die deutsche Eisenbahn-Verkehrsordnung oder ausschließlich das für die österreichischen Eisenbahnen geltende Betriebs-Reglement Anwendung findet.
Artikel 2. Das gegenwärtige Abkommen tritt am 1. Juni 1902 in Wirksamkeit.
Berlin, den 15. Mai 1902.
Der Reichskanzler.

Graf von Bülow.