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Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1870, Nr. 3, Seite 31–32
Fassung vom: 19. Januar 1870
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Februar 1870
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 414) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung der Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll. Vom 19. Januar 1870.

Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Dezember v. J., betreffend die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der Eingangszoll, [32] welcher in der ersten Abtheilung der Bestimmung 7. unter Nr. 87. für wollene Unterjacken und Unterkleider per Dutzend auf 85/100 eines Bu festgesetzt ist, vom 1. Januar d. J. ab auf 80/100 eines Bu ermäßigt wurde.

Berlin, den 19. Januar 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.