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Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 1. April 1886

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1886, Nr. 8, Seite 68
Fassung vom: 1. April 1886
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. April 1886
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 1645.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 1. April 1886.

Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 8. März d. J. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths,

betreffend die Aufnahme der Anlagen, in welchen aus Holz oder ähnlichem Fasermaterial auf chemischem Wege Papierstoff hergestellt wird (Cellulosefabriken), in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachung vom 15. Februar 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 28),

die Genehmigung zu ertheilen.

Berlin, den 1. April 1886.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
von Boetticher.